Krankheit vorgetäuscht

Matula lässt grüßen - Simulant muss Detektiv bezahlen

06.10.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ärztliches Attest nicht aussagefähig

Soweit der Arbeitnehmer sich darauf berufe, er habe am 16.04. und 17.04.2007 jeweils nur zwei Stunden Zeitungen ausgetragen und sei hierzu, trotz seiner Arbeitsunfähigkeit, in der Lage gewesen, da es ihm von ärztlicher Seite lediglich verwehrt gewesen sei, vollschichtig tätig zu werden, sage hierzu das vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche Attest nichts aus. Das sah auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz so und wies die Berufung des Arbeitnehmers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Richter entschieden wie folgt:

Dem Arbeitgeber steht hier ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu. Diese sind dadurch vorsätzlich verletzt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit zumindest während des 18. und 19.04.2007 vorgetäuscht hat. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, für seinen Arbeitgeber Post und Zeitungen auszutragen, wobei dahinstehen kann, ob sich die tägliche Arbeitszeit nun auf sechs Stunden oder auf acht Stunden belaufen hat.

Wenn der Arbeitnehmer nunmehr geltend macht, ihm sei aus medizinischer Sicht lediglich verwehrt gewesen, eine vollschichtige Arbeitstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeitszeit auszuüben, und zwei Arbeitsstunden täglich seien ihm möglich gewesen, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, zumal er einen Ausnahmefall geltend macht. In der Regel wird nämlich, so das Gericht, mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert, dass ein Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitstätigkeit aus Krankheitsgründen generell nicht ausführen kann. Dieser ihn treffenden Darlegungslast ist der Arbeitnehmer hier nicht gerecht geworden, zumal sich aus dem von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten ärztlichen Attest bei genereller Arbeitsunfähigkeit eine etwa ausnahmsweise bestehende tägliche Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden nicht ergibt.