Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Mandant in Urlaub, Klagefrist versäumt? Steuerberater ist schuld

07.12.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Der Steuerberater muss sich aktiv um Fristeinhaltung bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben.
Segel setzen in Richtung Finanzamt.
Segel setzen in Richtung Finanzamt.
Foto: Fotolia.com / cool chap

Ein Steuerberater muss an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er die Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort an seinen Mandanten weiterleitet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch die Klage zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig.

Darauf verweist der Potsdamer Steuerfachanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Vizepräsident und Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis ein am 01.02.2010 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.12.2009, Az.: 12 K 3102/09.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist.

Der 12. Senat des FG Köln lehnte mit seinem Urteil den Antrag auf Wiedereinsetzung der Klagefrist in den vorigen Stand ab, da den Steuerberater am Versäumen der Klagefrist ein Verschulden treffe, betont Klose.

Steuerberater darf sich nicht auf das Hinweisen auf die Klagefrist beschränken

Ein Steuerberater dürfe sich bei verzögerter Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen. Er müsse sich vielmehr aktiv um die Einhaltung der Klagefrist bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Kläger zuzurechnen. Klose empfeihlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Andreas Klose, Potsdam, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie DASV-Vizepräsident, c/o Dr. Andreas Klose Rechtsanwälte, Beyerstraße 2, 14469 Potsdam, Tel.: 0331 8871476, E-Mail: kontakt@rechtsanwaelte-klose.com, Internet: www.rechtsanwaelte-klose.com