Abschied vom Integrierten Personalinformationssystem:

Mammutsystemen droht das Betriebsrats Veto

05.10.1984

MÜNCHEN (CW) - Erhebliche Resonanz hat der Spruch des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Kassel, vom 14. 9. 1984 bewirkt: Für ein Softwaresystem, mit dessen Hilfe die Außendiensteinsätze eines technischen Kundendienstes ausgewertet werden, hat das oberste Arbeitsgericht der Bundesrepublik die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrates bejaht (s. CW Nr. 39 vom 21. 9. 84, Seite 1). Ob das BAG-Urteil tatsächlich so weitreichende Folgen hat, wie sich Betriebsräte und Gewerkschaften dies gemeinhin wünschen mögen, erscheint indes nach Meinung von Hans Gliss zweifelhaft.

Erkundigungen beim Bundesarbeitsgericht in Kassel, ergaben, daß sich der Senat, der das Außendienstberichtswesen eines Kopiergeräteherstellers zu beurteilen hatte, sehr wohl des Umstandes bewußt war, hier weder über ein Personalinformationssystem noch über eine Entgeltabrechnung zu entscheiden. Im Gegenteil: Zur Debatte stand die Datenerfassung der Außendienstberichte (Ergebnisse des Einsatzes des technischen Kundendienstes), die Aufbereitung der Daten sowie die rund 20 Auswertungslisten, die das System - bezogen auf Kunden, Geräte und Außendienstmitarbeiter - produzierte. Lediglich die mitarbeiterbezogenen Listen begründen nach Ansicht des BAG-Senates eine Mitbestimmung im Sinne des ° 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, weil die Aussagen des Systems über den jeweiligen Mitarbeitereinsatz Verhaltens- und Leistungskontrollen ermöglichen. Da die Daten automatisch erfaßt und verarbeitet werden, sah der Senat eine "technische Einrichtung" im Sinne des Bertriebsverfassungsgesetzes als gegeben an.

Diese Präzisierung - eine endgültige Interpretation ist erst nach Vorliegen des schriftlichen Urteils möglich - läßt aber keinen unmittelbaren Analogieschluß für andere Formen der Personaldatenverarbeitung zu, es sei denn, auch hier wären Verhaltens- und Leistungskontrollen durch das System unmittelbar gegeben.

Gerade dies ist aber bei herkömmlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen nicht der Fall. So hatte denn in den vergangenen 12 Monaten sowohl das Landesarbeitsgericht Frankfurt als auch eine Einigungsstelle zur Frage der Einführung einer neuen Entgeltabrechnung die Ansinnen der Betriebsräte auf Mitbestimmung negativ beschieden.

Bei Opel und bei AEG war der Einsatz des Softwarepaketes "Paisy" von der Unternehmensleitung beschlossen worden. Die Betriebsräte begründeten ihren Mitbestimmungsanspruch darauf, daß dieses System als "Personalinformationssystem" vom Hersteller des Programms angepriesen wurde.

Im Hinblick auf Informationsfunktionen des Systems - Funktionen die über die gesetzlich tariflich sowie arbeitsvertraglich vorgegebenen und notwendigen Administrationsfunktionen hinausgehen - beanspruchten die Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht.

In beiden Fällen konnte der Arbeitgeber nachweisen, diese Informationsfunktionen weder zu beabsichtigen noch entsprechende Stammdaten und Auswertungen im System zu installieren. Dementsprechend wurde eine Mitbestimmung im Sinne des ° 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz jeweils verneint. Diese Bescheide sind keineswegs hinfällig durch den Spruch des BAG.

Unternehmen, die vor dem Problem einer neuen Entgeltabrechnung stehen, tun deshalb gut daran sehr sorgfältig zu untersuchen, mit welchen Daten sie welche Funktionen durchzuführen beabsichtigen. Es ist nach dem BAG-Spruch nun endgültig vorbei mit dem "hohen Anspruch", ein Informationssystem im Personalwesen installieren zu wollen - wo doch nur eine komfortable, den gesetzlichen Auflagen Rechnung tragende Entgeltabrechnung beabsichtigt war.

Vor allen Dingen wird Datenvorratshaltung und das Integrieren von Systemfunktionen, die Verhaltens- und Leistungskontrollen begründen, nicht mehr empfehlenswert sein. Im Gegenteil: Wenn beispielsweise ein Gleitzeitsystem beabsichtigt ist, so ist dies völlig separat zur Entgeltabrechnung zu realisieren.

Über das eigentliche Verfahren ist dann eine Betriebsvereinbarung abzuschließen (Verhaltens- und Leistungskontrollen sind bei maschineller Gleitzeiterfassung möglich), und im übrigen ist zu definieren, inwieweit die Rechenergebnisse dieses Systems in die Bruttolohnfindung einfließen. Das bedeutet, daß die eigentliche Bruttolohnabrechnung nicht schon deshalb der Mitbestimmung unterliegt, weil ihr ein Gleitzeitsystem vorgelagert ist.

Eine solche Lokalisierung der mitbestimmungsrelevanten Tatbestände auf einzelne Systemfunktionen ist nur möglich, wenn abgrenzbare Einzelsysteme bestehen. Nur dann kann der Betriebsrat sicher sein, daß nicht über Umwege die Mitbestimmung unterlaufen wird

Der BAG-Spruch bedeutet damit den Abschied vom integrierten Personalinformationssystem, das Personalverwaltung, -abrechnung, -planung und -einsatz für das ganze Personalwesen lösen wollte.