DV und Recht

Mängelrüge bei DV-Fehlern

20.02.1998

Bei einem Besteller von Hard- und Software, der nicht über DV-Kenntnisse verfügt, reicht es für eine wirksame Rüge verschiedener Mängel aus, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene "Fehlerbild" mitteilt. Die Fehlerquellenbeschreibung muß nur so detailliert sein, daß sie für einen Sachverständigen prüfbar ist. Die Angaben "Im Netz. Fährt nicht hoch. Kontinuierliche Pieptöne"; "Im Netz. Fehlerprotokoll: Memory size mismatch" etc. genügen diesen Anforderungen.(OLG Köln, Urteil vom 18. August 1997, Az.: 19 U 43/97, veröffentlicht in Computer und Recht 1997, 732).