Perspektiven für dieses Jahr versprechen Mehrarbeit:

LuG-Abrechnung hält weiterhin auf Trab

10.01.1986

MÜNCHEN (CW) - Auch 1988 gibt es keine Ruhe an der Abrechnungsfront: Die Alga-Arbeitstagung Nord in Timmendorf befaßte sich mit den für die Lohn- und Gehaltsabrechnung praktisch relevanten gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 85/86 und zeigte den teilnehmenden Abrechnungspraktikern und Softwareanbietern für Zeitwirtschaft und Abrechnungssysteme die Perspektiven auf, die für ihre Planungen und systemseitigen Vorkehrungen von Bedeutung sind.

Vor dem Hintergrund zunehmender betrieblicher und tarifvertraglicher Regelungen für eine flexiblere Arbeitszeit in allen Wirtschaftsbereichen entwickelte Bernd Hentschel, Leiter Lohn- und Gehaltsabrechnung der Fordwerke Köln und Leiter dieser Alga-Arbeitstagung, aus abrechnungstechnischer Sicht folgende strategische Zielsetzungen, die für Anwender und Anbieter richtungsweisend sind: - Zeiterfassungs- und Bewertungsverfahren müssen in zeitwirtschaftlichen Systemen zusammengefaßt werden, die als eigenständige Systeme die Ergebnisse für die Bruttolohnbildung und Abrechnung bereitstellen und an die Abrechnung liefern. - Um den vielfältigen Flexi-Komponenten gerecht zu werden und mittel- und langfristigen Lösungen abzudecken, bedarf es der Entwicklung arbeitnehmerbezogener Jahreszeitkonten, die technisch mittels Datenbanklösungen realisiert werden sollten. - Die zeitwirtschaftliche Kontenführung auf betrieblicher Ebene sollte soweit transparent gestaltet werden, daß der betroffene Arbeitnehmer in die Lage versetzt wird, täglich über Datenstationen seinen Kontostand überprüfen zu können. - Um monatliche Entgeltschwankungen zu glätten, aber auch um die Abrechnungssysteme nicht weiter aufzublähen, sollte die betriebliche Marschrichtung bei der Entlohnungsgestaltung in Richtung eines durchgängigen Monatslohnes zielen. Monatslohn entlastet und hilft die steuer- und beitragsrechtlichen Verfahrenskomponenten zu entschärfen.

Zu beobachten ist, daß die tariflichen Möglichkeiten flexibler Arbeitszeiten zur Anpassung an betriebliche Produktionsschwankungen relativ neu sind und noch nicht genügend genutzt werden

Zwei neue Gesetze sind ab sofort von Bedeutung: das Steuersenkungsgesetz 1986/88 und das Steuerentlastungsgesetz 1986. Das Steuerentlastungsgesetz, das im Grunde einen Generalaufwasch für viele kleine Regelungen darstellt, hat als Besonderheit für den Bereich Vorruhestandsgelder vier Beschränkungen aufgehoben. Vorruhestandsgelder können rückwirkend ab 1. 1. 1985 wie Abfindungen unter Einhaltung der Höchstgrenze behandelt werden.

Das Steuersenkungsgesetz hat folgende Änderungen: - Anhebung des Kinderfreibetrages auf 2484 Mark; - Anhebung der Ausbildungsfreibeträge;

- Verbesserung des Haushaltsfreibetrages für Alleinstehende mit Kindern und die Abziehbarkeit von Kinderberatungskosten für Ehegatten mit Kindern, die wegen einer Behinderung oder eine längerdauernden Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Kinder ohne fremde Hilfe zu betreuen;

- Anhebung des Grundfreibetrages für das eigene Existenzminimum von 4212 Mark auf 4563 Mark (bei Ehegatten auf 9072 Mark); - Anhebung des abziehbaren Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen an volljährige Personen von 3600 Mark auf 4500 Mark unter Berücksichtigung eigener Einkünfte in Höhe von 4500 Mark sowie Verdoppelung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltslasten an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten von 9000 Mark auf 18 000 Mark.

Für Kinderfreibeträge vier Felder mehr

Die gravierendste Änderung für die Abrechnungssysteme stellt aber die Einrichtung der Halbteilung des Kinderfreibetrages dar. Der Grundsatz lautet: Kinderfreibeträge sind zukünftig ebenso halbzuteilen wie die Kinderabzüge bei den Annexsteuern. Für Kinder werden ab 1986 zwei Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen: die Zahl der Kinderfreibeträge und die Zahl der Kinder. Hierbei sind Kinderfreibeträge von 1242 Mark vorgesehen; Darüberhinaus ist ein Zähler mit 0, 5 Kinderfreibeträgen möglich.

Für die Systeme bedeutet dies, daß nicht mehr nur die Anzahl der Kinder zu berücksichtigen ist, sondern vier Felder erweitert werden müssen, um die halben Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Für die Kirchensteuerberechnung sind zusätzliche Kinderfreibeträge vorgesehen.

In den Lohnsteuertabellen wird künftig nur nach den Steuerklassen I, II, IV (normaler Vorsorgepauschale) einerseits und der Steuerklasse M (doppelte Vorsorgepauschale) andererseits unterschieden. In der Steuerklasse IV gibt es künftig einen Rundungsbetrag von 27 Mark, weil ein halber Kinderfreibetrag von 621 Mark nur mit einem Rest von 27 Mark durch den Tabellenstufenabstand von 54 Mark teilbar ist.

Schließlich ist in den Lohnsteuertabellen von 1986 der neue Einkommensteuerbedarf in der Version "erhöhter Grundfreibetrag, Abschlag auf die Milderung der Steuerprogression" zu berücksichtigen. All die Änderungen betreffen auch das Lohnsteuerprogramm, welches die Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung anstelle der Lohnsteuertabelle benutzen. Für das Lohnkonto sind die ergänzenden Merkmale auf der Lohnsteuerkarte zu übernehmen; da die Lohnsteuerkarte künftig eine weitere Eintragung "Zahl der Kinderfreibeträge" enthält, ist diese Erweiterung im Lohnkonto nachzuvollziehen.

Die Halbteilung schlägt auf die Kinderabzüge bei der Kirchensteuer durch. Die nach der Kinderzahl gestaffelten Abzugsbeiträge wurden vereinheitlicht. Künftig sind für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag von 1242 Mark gewährt wird, 300 Mark bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Kirchensteuer abzuziehen.

Für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag von 2484 Mark gewährt wird, sind 600 Mark von der Lohnsteuer abzuziehen.

In den Fällen der Steuerklasse IV werden die vorgezeichneten Abzugsbeträge bei jedem Ehegatten nur zur Hälfte berücksichtigt. Für die Arbeitnehmersparzulage und die Berlinzulage ist weiterhin von der Angabe "Zahl der Kinder" in der Lohnsteuerkarte auszugehen, eine Halbteilung ist hier nicht vorgesehen.

Der 2. Bereich gesetzlicher Änderungen betrifft das Sozialversicherungsrecht. Die wichtigste Nachricht von Dr. Friedrich Pappai vom Bundesarbeitsministerium für diesen Bereich stellt die Eliminierung der Urlaubsabgeltungsroutine in der Beitragsberechnung dar.

Ab Januar 1986 tritt eine neue Regelung über die Behandlung von Urlaubsabgeltungen in der Sozialversicherung in Kraft. Urlaubsabgeltungen sind beitragsrechtlich dann wie Einmalzahlungen zu behandeln. Mit der Eliminierung der Urlaubsabgeltungsroutine ist damit eine der bereits vor zwei Jahren gestellten Alga-Forderung erfüllt worden. Für die Abrechnungsroutinen stellt diese Eliminierung eine ganz entscheidende Vereinfachung dar.

Folgende Änderungen im Beitrags- und Leistungsrecht treten zum 1. 1. 86 weiterhin in Kraft: Die Bemessungsgrenzen in der Rentenversicherung werden von 5400 Mark auf 5600 Mark monatlich, das heißt 67 200 Mark jährlich angehoben, In der Krankenversicherung beträgt die Grenze jetzt 4200 Mark (50 400 Mark jährlich). Der Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für freiwillige Versicherte beträgt 92 Mark. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auf 410 Mark, die Geringverdienergrenze auf 560 Mark festgesetzt.

Mit dem 7. Gesetz zur Veränderung des Arbeitsförderungsgesetzes ist außerdem vorgesehen, daß bei kurzfristiger Beschäftigung in die Arbeitslosenversicherung statt 19 Stunden nunmehr 20 Stunden angesetzt werden müssen und daß der Beitragssatz von 4 Prozent im Jahre 1986 und 4, 3 Prozent auf die folgenden Jahre fixiert wird.

Spezielle Bescheinigungen problematisch

Eine Erstattungspflicht nach °128 Arbeitsförderungsgesetz besteht nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist. Weitere Gesetze, die für die Abrechnung im Bereich der Sozialversicherung von Interesse sind, betreffen die Hinterbliebenen-, Renten- und Erziehungszeiten.

Problematisch für die Abrechnungssysteme ist, wie aus dem Hinterbliebenen- und dem Erziehungsgeldgesetz erkennbar, die weitere Zunahme an speziellen Arbeitnehmerbescheinigungen, die nur noch über entsprechende Systemlösungen möglich sind.

Von Bedeutung für die Abrechnungssysteme wird das Arbeitszeitgesetz sein, das sich derzeit noch im Entwurfsstadium befindet und 1986 mitberaten werden soll. Bedeutsam im Bereich der Mitbestimmung bei Personaldatensystemen sind Gerichtsentscheidungen zu °87 1. 6 Betriebsverfassungsgesetz .

Die Tendenz, die sich seit der Entscheidung vom 16. 9. 1984 entwickelt hat, setzt sich in dieser Form fort. In zwei Entscheidungen dieses Jahres wurde der Bereich Mitbestimmung bei Verhaltens- und Leistungsdaten konkretisiert.

Im Frühjahr 1986 stehen weitere Urteile an, wo unter anderem auch die Frage der Mitbestimmungspflicht bei Gruppenakkorderfassungen anhängig ist. Wenn dieser Umfang ebenfalls unter die Mitbestimmungspflicht fällt, ist mit einer weiteren Ausdehnung der Mitbestimmungsrechte zu rechnen.