Linux: "Risiken bestehen"

26.01.2005
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Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Ein Hauptverantwortlicher für die Programmentwicklung war gegen ein Unternehmen gerichtlich vorgegangen, das Netzprodukte vertreibt. Zu einem Router hatte der Anbieter eine Firmware zum Download angeboten, die im Objectcode ein Open-Source-Produkt enthielt. Die Entwickler hatten das Open-Source-Projekt unter die General Public License gestellt, der Anbieter der Netzprodukte diese Lizenzbedingungen aber weder beachtet noch auf die GPL hingewiesen. Das Gericht verpflichtete den Anbieter zur Beachtung der GPL.

Ob der Softwareanbieter Urheberrechte verletzt hat, kann der Kunde zumeist nicht beurteilen. Der Nutzer muss für sich selber sorgen und auch zum Schutz vor Urheberrechtsverletzungen die beschriebenen innerbetrieblichen Schutzmechanismen installieren.

Sorgloser Umgang mit Lizenzen

Urheberrechtsverletzungen sind möglich, wenn mit den Lizenzbedingungen der Open-Source-Software sorglos umgegangen wird. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen ein Unternehmen können die Folge sein. Aber auch der gerichtlich durchsetzbare Zwang, aufgrund der Open-Source-Lizenzbedingungen den Quelltext ursprünglich proprietärer Software zu veröffentlichen, hat für den Programmnutzer eine Brisanz. Die Vielzahl der unterschiedlichen Lizenzen für Open-Source-Software verstärkt die Gefahr für die Unternehmenspraxis.

Neben den Risiken, die durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation verringert werden, bleiben die klassischen urheberrechtlichen Gefahren. Lizenzverstöße können deshalb sowohl zivile als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.