Linux: "Risiken bestehen"

26.01.2005
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Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht
Aus patentrechtlicher Sicht besteht ein Risiko beim Einsatz von Open-Source-Software. Bereits heute können Computerprogramme Patente verletzen. Dieses Risiko existiert allerdings auch für proprietäre Software. Da der Patentinhaber allein befugt ist, das Patent zu verwenden oder das Nutzungsrecht weiterzugeben, kann er gegen jeden Nutzer vorgehen, der dieses Recht verletzt. Der Programmanwender kann aufgrund von Patentverletzungen plötzlich mit Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüchen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden.
"Ob der Softwareanbieter Urheberrechte verletzt hat, kann der Kunde zumeist nicht beurteilen." (Thomas Feil)
"Ob der Softwareanbieter Urheberrechte verletzt hat, kann der Kunde zumeist nicht beurteilen." (Thomas Feil)

Häufig wird die Behauptung aufgestellt, die Wahrscheinlichkeit, in einen Patentverletzungsprozess verwickelt zu werden, sei gering. Diese pauschale Bewertung lässt sich ebenso wenig belegen wie der Hinweis, dass der Einsatz quelloffener Software immer patentrechtlich gefährlich ist. Letztendlich muss jedes Unternehmen für sich eine Risikoabschätzung vornehmen. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Der Satz gilt indes nur, wenn der Gefahr mit innerbetrieblichen Schutzmechanismen begegnet wird. Dazu gehört zuerst die Frage, ob - und wenn ja, welche - Open-Source-Software im Unternehmen eingesetzt wird. Der Einsatz ist dann juristisch zu bewerten. Mit den jeweiligen Lieferanten quelloffener Software sollte geklärt werden, welche Schutzmaßnahmen gegen Patentverletzungen getroffen wurden. Ein vollständiger Schutz ist dies nicht, aber eine erhebliche Risikominimierung.

Nicht nur das Patentrecht führt zu juristischen Risiken beim Einsatz von Open-Source-Software. Die Entscheidung des Landgerichts München zur Wirksamkeit der General Public License (GPL) vom 19. Mai 2004 (Az.: 21 O 6123/04) verdeutlichte, dass der Einsatz quelloffener Software auch aus anderen Gründen rechtlich nicht ungefährlich ist.