Kein Rechtsanspruch, aber faktische Bindungswirkung

Letter of Intent - unverzichtbar bei Großprojekten

10.06.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Vorvertrag

So wird häufig auch im Vorfeld eines Vertrages ein sogenannter Vorvertrag abgeschlossen.

Im Unterschied zum Letter of Intent begründet ein solcher Vorvertrag jedoch die Verpflichtung der Vertragspartner, den (nachfolgenden) Hauptvertrag auch wirklich abzuschließen, während ein Letter of Intent diese Möglichkeit in der Regel offen lässt.

Ein wirksamer Vorvertrag setzt voraus, dass sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben und der Inhalt des noch abzuschließenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die Parteien eines Vorvertrages den Abschluss des Hauptvertrages gerichtlich einklagen, wobei der endgültige Inhalt dieses Hauptvertrages erforderlichenfalls durch das Gericht im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann.

Aufgrund des sich insoweit ergebenden Kontrahierungszwanges muss ein Vorvertrag sehr gut überlegt sein, da dieser ein einseitiges "Zurück" unmöglich macht und zudem die Gefahr besteht, dass im Streitfalle ein Gericht den genauen Vertragsinhalt festlegt, was üblicherweise mit einem erheblichen "Unsicherheitsfaktor" einhergeht.

Wie bereits ausgeführt, besteht ein solcher Kontrahierungszwang bei dem Letter of Intent üblicherweise nicht, bei einem Abweichen davon durch eine der Parteien können sich jedoch entsprechende Schadenersatzverpflichtungen für diese Partei ergeben.