Kein Rechtsanspruch, aber faktische Bindungswirkung

Letter of Intent - unverzichtbar bei Großprojekten

10.06.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wirkungen des Letter of Intent

Dabei ist zu beachten, dass ein Letter of Intent eine erhebliche faktische Bindungswirkung erzeugt, und zwar unabhängig von der im Einzelfall ausgestalteten rechtlichen Verbindlichkeit. Denn erfahrungsgemäß berufen sich die Beteiligten im Laufe der weiteren Verhandlungen auf den Inhalt des Letter of Intent und nehmen diesen als Maßstab für die Beurteilung des Verhaltens der jeweils anderen Seite.

Auch wenn sich aus einem Letter of Intent regelmäßig nicht der Anspruch auf den tatsächlichen Abschluss des angestrebten Vertrages herleiten lässt, entsteht bereits aus der faktischen Bindungswirkung ein Vertrauensschutz für die jeweils andere Partei. Daher können sich die Beteiligten auf einseitigem Wege nicht ohne Weiteres wieder von dem Letter of Intent lösen. Der Letter of Intent ist ein vorvertragliches rechtsgeschäftliches Handeln und kann unter Umständen eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss in Verbindung mit einer entsprechenden Schadensersatzverpflichtung auslösen.

Vorsichtige Anwendung empfehlenswert

Deshalb kann nur dringend angeraten werden, bei der Ausformulierung eines Letter of Intent mit größter Sorgfalt zu arbeiten. Denn es kommt immer darauf an, wie der jeweilige Empfänger den Letter of Intent verstehen musste und durfte. Eventuelle Ungenauigkeiten bei der Formulierung können deshalb ohne Weiteres bestimmte Rechtspflichten auslösen, obwohl der Verfasser des Letter of Intent dies gar nicht beabsichtigt hat.

Dem Letter of Intent stehen einige andere Rechtsformen vergleichsweise nahe, so dass sich im Einzelfall die entsprechende Abgrenzung recht schwierig gestalten kann.