Bundesgerichtshof: Trotz Kaufoption kein Kaufvertrag

Leasingverträge gehören zum Mietrecht

23.06.1978

KARLSRUHE (ee) - Für den Bundesgerichtshof sind Finanzierungs-Leasingverträge mit Kaufoption nach dem Mietrecht und nicht nach Kaufrecht zu behandeln. Der VIII. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof hat damit in einem Grundsatzurteil die juristisch bislang nicht ausdiskutierte rechtliche Einordnung von Leasingverträgen klargestellt (Akt.Z. VIII ZR 42/ 77 vom 5. 4. 78).

Der BGH hat sich mit seinem Urteil nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernt. Maßgebend ist für die Bundesrichter der Inhalt von Leasingverträgen und nicht deren Bezeichnung durch die Vertragspartner. Den Sonderfall des Leasings, in dem nach der Vertragsgestaltung ein Kaufvertrag anzunehmen wäre, obgleich die Partner einen "Mietvertrag" geschlossen haben wollten, haben die Bundesrichter offengelassen.

In der Sache ging es um zwei als Mietvertrag bezeichnete Formularverträge, die im Jahr 1972 abgeschlossen worden waren. Einem Gewerbebetrieb als Leasingnehmer waren damals zwei Zugmaschinen gegen monatliche Raten von 2617 Mark auf 42 Monate zum Gebrauch überlassen worden. Nach Ablauf der 42 Monate stand dem Leasingnehmer das Recht zu, für zehn Prozent der gezahlten Mietbeträge die Zugmaschinen käuflich zu erwerben. Zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags ging der Leasingnehmer in Konkurs. Der Konkursverwalter kündigte danach die Leasingverträge mit Bezug auf Paragraph 19 der Konkursordnung. Das höchstrichterliche Urteil bestätigt nun diese Handlung als rechtlich richtig.

Der Bundesgerichtshof lehnt eine generelle Einstufung von Leasingverträgen als Kaufverträge ab. Nach Auffassung der Karlsruher Richter lag das Schwergewicht des Vertrags trotz Kaufoption und weitergehender Regelungen nicht im kaufrechtlichen sondern im mietrechtlichen Bereich.

Als maßgebliches Abgrenzungs-Kriterium sieht der Senat die Art der vom Leasingnehmer erbrachten Leistung, und die sei im vorliegenden Fall auf eine begrenzte Gebrauchsüberlassung ausgegangen.

Eine Kaufoption garantiere nach Auffassung des BGH lediglich für die Zukunft ein Kaufrecht des Leasingnehmers. Und eine Kaufoption ändere nichts an dem vertraglich durch Gebrauchsüberlassung gekennzeichneten Rechtszustand. Deshalb könne diese Kaufoption nicht mit einer bereits bei Vertragsabschluß vereinbarten Eigentumsverschaffung gleichgesetzt werden. Insofern habe sich in diesem Fall auch nicht das Problem einer Vermietung auf Dauer der Gebrauchsmöglichkeit gestellt.

Für den BGH ging es mit diesem Grundsatzurteil um die Rechtssicherheit. Vor allem in Konkursfällen hätten sieh Probleme ergeben: Etwa wenn die Einordnung von Leasingverträgen danach behandelt worden wäre, ob die Mietzinsraten einen Teil des Kaufpreises mit abgedeckt haben oder ob die Vertragspartner eventuell den Übergang der Mietsache auf den Mieter von Anfang an geplant hatten.