Landgericht München I gibt sich streng

Leasing und Wartung sollten synchronisierbar sein

22.02.1991

Wer Hardware über Leasing beschafft, muß in der Regel mit dem Lieferanten einen Wartungsvertrag schließen. Wert legt dabei schon Wert darauf, daß der Wartungsvertrag ohne weiteres zu dem Zeitpunkt beendet werden kann, zu dem der Leasingvertrag endet? Darauf sollte aber geachtet werden, denn nach Auffassung des Landgerichts München besteht keine automatische Kündigungsmöglichkeit.

Man nehme einen normalen Leasingvertrag über 54 Monate feste Laufzeit. Man nehme einen ganz normalen Wartungsvertrag, der in der Regel zum Ende eines Jahres gekündigt werden kann. Dieses Jahr kann ein Kalenderjahr oder ein Wartungsjahr sein. Der Wartungsvertrag kann zum Zeitpunkt des Abschlusses der Installation beginnen (und während der Gewährleistungsfrist typischerweise eine wohl reduzierte oder gar keine Vergütung vorsehen), er kann aber auch mit Ende der Gewährleistungsfrist beginnen. Es ist also relativ zufällig, daß ein solcher Wartungsvertrag genau zu dem Zeitpunkt gekündigt werden kann, zu dem der Leasingvertrag endet.

Bei dem kündbaren Leasingvertrag kommt noch hinzu, daß sich dieser auch schon vor der am Anfang in Aussicht genommenen Leasingdauer kündigen läßt. Die Kündigung des Leasingvertrages ist dann mit der Kündigung des Wartungsvertrages synchronisiert.

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 12.Juli 1990 (Aktenzeichen: 7 0 965/90) das Risiko der mangelnden Synchronisation dem Anwender zugeschoben. Die Gründe dafür mögen gut oder schlecht sein: Auf jeden Fall besteht die Gefahr, daß auch ein anderes Gericht so entscheidet. Dementsprechend sollte neben der standardmäßigen Kündigungsklausel In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten zusätzlich individuell vereinbart werden, daß der Wartungsvertrag - unter Einhaltung einer Mindestankündigungsfrist - zum Zeitpunkt der Beendigung des Leasingvertrages gekündigt werden kann.

Informationen:Diplom-Volkswirt Dr. Christoph Zahrnt ist Rechtsanwalt in Neckargemünd und auf das Recht in der Datenverarbeitung spezialisiert.