Bei der Wahl des Finanzierungsverfahrens sollte man fachkundige Berater hinzuziehen:

Leasing oder Kreditkauf - die Kalkulation gibt Aufschluß

29.01.1988

Die Finanzierung von Computeranlagen ist eine schwierige Angelegenheit. In jedem Fall sind genaue Berechnungen anzustellen, um die günstigste Lösung zu ermitteln. Dabei sollte man nach Empfehlungen des Autors, des Münchner Wirtschaftsjournalisten Horst Beloch, keinesfalls auf die Hilfe fachkundiger Partner wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater verzichten.

Der technische Fortschritt überrundet sich ständig selbst. Manche Menschen halten das für einen Vorteil für die Wirtschaft. Die Medaille hat aber ihre zweigeteilte Kehrseite.

Die erste: Nach der Entwicklung einer Neuerung oder Verbesserung einer Maschine, eines Gerätes, eines Verfahrens vergeht eine Zeit bis zur Realisierung. In dieser Periode kann theoretisch der nächste Schritt zur weiteren Leistungserhöhung oder -ausweitung gelungen sein. Das heißt, die Kosten für die Entwicklung eines Prototyps sind durch den Verkauf entsprechender Geräte noch gar nicht gedeckt worden, da sind sie technisch schon überholt.

Die zweite Hälfte der Kehrseite: Interessenten beobachten diesen Verlauf und warten ab, bis die nächsten Modelle auf dem Markt sind. Kaum werden sie angeboten, weiß das Branchengerücht von weiteren Fortschritten. So können sich die potentiellen Kunden wieder nicht zum Kauf entschließen - letztlich auch zu ihrem eigenen Nachteil.

Das Leasing bietet den Ausweg. Die Partner vereinbaren eine Grundnutzungsdauer und setzen einen Restwert fest, den die Geräte dann noch haben werden.

Diese Aussagen müssen definitiv gemacht werden. Der Leasinggeber verpflichtet sich dadurch zur Rücknahme des Gerätes nach einem bestimmten Zeitraum.

Gleichzeitig werden als Möglichkeiten vorgesehen:

1. Der Leasing-Nehmer kann die Geräte zu jenem Restwert übernehmen; sie gehen dann also gegen Zahlung dieses Betrages in sein wirtschaftliches Eigentum über.

2. Der Leasing-Nehmer kann sich dann auch entscheiden, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Als Berechnungsgrundlage für die neue Leasingrate dient der Restwert. Dadurch fällt sie bei einer Fortsetzung gegenüber vorher außerordentlich niedrig aus.

Leasingnehmer muß Wünsche vertraglich fixieren

Zwischen einem Leasinghaus und seinen Kunden kann es nach aller Erfahrung auch zu einer Verständigung kommen, wenn der Leasingnehmer vor Ablauf der Vertragsdauer beispielsweise den Drucker einer Datenverarbeitungsanlage gegen eine Neuentwicklung auswechseln möchte, die zur Aufgabenerfüllung in seinem Betrieb entscheidend besser geeignet ist als das ursprünglich geleaste Modell.

So bietet das Leasing gerade bei Arbeitsmitteln, deren Entwicklung noch so sehr im Fluß ist wie die Geräte der Datenverarbeitung und vor allem auch ihre Software, eine gleitende Anpassung an die Neuerungen. Natürlich müssen alle Vorstellungen des Leasingnehmers eindeutig vertraglich festgehalten sein.

Als Voraussetzung für eine Freizügigkeit unter den datenverarbeitenden Problemlösungen und den Peripheriegeräten wählt der Leasingnehmer eine herstellerunabhängige Leasinggesellschaft. So macht er sich unabhängig von bestimmten Herstellersortimenten und ebenso von Preisgestaltungen eines einzelnen Produzenten. Das Leasing dürfte aus diesen Gründen auch für Computer gewählt werden, die in letzter Zeit verstärkt in die Planung und Fertigung vordringen. Leasing schont einerseits den Kapitaleinsatz, erhöht aber andererseits die laufenden Kosten, weil die Leasing-Rate außer dem Zins bereits den Abnutzungsanteil und natürlich die Verwaltungskosten und den Gewinn der Leasingfirma enthält.

Der Kauf von Produktionsmitteln wirkt sich durch die Abschreibung für Abnutzung (Afa) steuermindernd aus. Konsequent müßten die daher dem Finanzamt weniger gezahlten Beträge zur Finanzierung der Ersatzanschaffung zurückgelegt werden. Das unterbleibt häufig genug. So werden Neuinvestitionen gefährdet. Was der Staat wegen der Abnutzung weniger gefordert hatte, ist in die Betriebskosten eingeflossen. So entstehen Schein-Ergebnisse, weil sie den Werteabfluß durch Abnutzung nicht berücksichtigen.

Das Leasing zwingt dagegen zur laufenden Zahlung für die Leistung der Investitionsmittel und damit zu einer realistischen Kalkulation. Sie sind bis auf den Restwert bezahlt, wenn die Leasingdauer abgelaufen ist und sie zugleich technisch überholt sein dürften.

Durch Leasing bleibt Kapital für andere Zwecke frei

Wo steckt der Unterschied? Die verfrühstückten Abschreibungen hatten dem Unternehmen zunächst einen Kalkulations- und damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Eine Ersatzinvestition erfordert den Einsatz von Barmitteln oder eine Kreditaufnahme und somit die Belastung durch einen Kapitaldienst, Zins und Tilgung, der nur durch eine entsprechende Preiserhöhung aufgebracht werden kann, weil die Bildung von Rücklagen aus den Steuerminderungen zur Finanzierung der Ersatzanschaffung unterblieben ist.

Die Entscheidung für das Leasing löst diese Problematik. Die Leasingrate enthält neben dem Zins und den Leasingkosten die Tilgung. Der Leasingnehmer zahlt entsprechend der Abnutzung.

Als Käufer müßte er ein Kapital einsetzen oder einen Kredit aufnehmen. Als Leasingnehmer kann er Kapital für andere Zwecke einsetzen. Wenn er durch das Leasing eine Schuldenfinanzierung vermeidet, schmälert er seinen Kreditrahmen nicht, kann also um so mehr Fremdmittel für weitere Aufgaben aufnehmen.

Welche Finanzierung lohnt, hängt von der Steuer ab

Ein rein rechnerischer Vergleich zwischen dem Leasing und der Kreditaufnahme verläuft irreführend, wenn die steuerlichen Konditionen dieser beiden Methoden nicht berücksichtigt werden. Dazu eine Gegenüberstellung:

Der Anschaffungspreis einer Datenverarbeitungsanlage beträgt in diesem Beispiel 500 000 Mark. Die Nutzungsdauer wird auf 48 Monate festgelegt. Der Gewinn des Unternehmens liegt bei 300 000 Mark im Jahr. Es unterliegt einem Steuersatz in Höhe von 56 Prozent. Als Zinssatz werden sieben Prozent als erwirtschaftete Eigenkapitalrendite wie als Fremdfinanzierungssatz angenommen.

Die Aufnahme eines Kredits in Höhe von 500 000 Mark auf vier Jahre zu den als sehr niedrig angesetzten sieben Prozent Zinsen verpflichtet zu einer Zins- und Tilgungsrate von monatlich 12 183 Mark. Sie summiert sich in 48 Monaten auf 584 784 Mark.

Die Leasingrate kostet beim Faktor 2,3044 monatlich 11 522 Mark. Dieser Faktor enthält als Schlüsselzahl der Leasinggesellschaft den Zins- und Tilgungssatz sowie den Anteil für die Einschaltung der Gesellschaft bei einer Laufzeit von 48 Monaten und einem Restwert des geleasten Objekts von zehn Prozent seines Anschaffungspreises. Die Bedeutung des Restwertes wird später erläutert. Der Rechenweg ist einfach nachzuvollziehen:

2,3044 x 500 000 = 1 152 200: 100 = 11 522.

Dieser Faktor liefert zugleich das Vergleichskriterium für Angebote verschiedener Leasinggesellschaften. Wenn er nicht angegeben wird, läßt er sich schnell errechnen. Als Voraussetzung gelten lediglich die gleiche Laufzeit und Höhe des Restwertes in Prozenten des Anschaffungspreises.

Die Ermittlung des Faktors am gegebenen Beispiel. Die Leasingrate wird mit 11 522 Mark auf 48 Monate genannt. Also ergibt sich aus 11 522: 500 000 = 0,023044 x 100 der Faktor 2,3044.

Allein ein um 0,1 Prozent höherer Faktor einer anderen Gesellschaft verteuert die Kosten um 4,3 Prozent. Das ist schnell festgestellt: 2,4044 x 500 000 = 1 202 000: 100 = monatliche Leasingrate 12 022 Mark x 48 Monate = 577 056 Mark. Dagegen beläuft sich der Gesamtaufwand beim Faktor 2,3044 auf 11 522 x 48 = 553 056 Mark, demnach um 24 000 Mark weniger.

Bei einem Vergleich zu den Kreditkosten einschließlich Tilgung von 48 x 12 183 = 584 784 Mark scheint das Leasing zum Faktor 2,3044 mit 553 056 Mark um 31 728 Mark vorteilhafter.

Differenz schmilzt mit sinkendem Hebesatz

Tatsächlich hat der Kreditnehmer in den 48 Monaten seine Computeranlage voll bezahlt. Der Leaser hatte einen Restwert von 50 000 Mark, also zehn Prozent des Preises, vereinbart. Wenn er die Anlage anschließend in sein Eigentum ohne jede weitere Verpflichtung gegenüber der Leasinggesellschaft übernehmen will, hat er ihr abschließend jene 50 000 Mark zu zahlen. Dadurch erhöht sich seine finanzielle Leistung auf 603 056 Mark.

Nunmehr scheint er gegenüber dem Käufer auf Kredit um 18 272 Mark (603 056 Mark gegenüber 584 784 Mark) benachteiligt. Eine exakte Berechnung der steuerlichen Konditionen, einen Hebesatz von 450 angenommen, ergibt bei einem Gewerbe-Ertragssteuersatz von 18,3673 und einem Gewerbe-Kapitalsteuersatz von 0,9000 nach Steuern einen Vorteil von 21 103,37 Mark des Leasingnehmers gegenüber dem Kreditkäufer.

Diese Differenz schmilzt sehr erheblich mit sinkendem Hebesatz. Ein Unternehmen in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz kann also durch Kreditkauf, ein anderes in einer Gemeinde mit hohem Hebesatz durch Leasing besser fahren. Das vorteilhaftere Finanzierungsverfahren - Kreditaufnahme oder Leasing - ist daher nur durch eine akribische Berechnung für den Einzelfall zu ermitteln.

Interessenten werden die Hilfe ihres Steuerberaters in Anspruch nehmen müssen, um jene Entscheidung zu fällen. Wenn Offerten deutlich günstiger als andere ausfallen, muß sich der Leasing-Interessent um so mehr mit Kritik wappnen und sich zugleich sicher sein, nach sorgfältigem Vergleich einer optimalen Lösung zuzustreben.

Die fachkundigen Partner wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, auch Unternehmensberater, sind als Entscheidungsmitwirkende unverzichtbar. Die Ersparnis durch eine sachgerechte Lösung aufgrund der Vorstellungen der Fachleute ist noch immer preiswerter und weniger strapaziös als einsame Entschlüsse.