Wenn die Ehefrau nicht als Weckdienst taugt ...

Laufend zu spät zur Arbeit - zu Recht entlassen

15.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Ehefrau und Schwiegermutter als Weckdienst

Der Kläger machte mit seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass ihm die Verspätung nicht vorgeworfen werden könne, weil er hinreichende Vorkehrungen getroffen habe, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Er habe einen Wecker gestellt, seine Frau beauftragt, ihn zu wecken, sowie seine Schwiegermutter gebeten, ihn morgens anzurufen. Diese Maßnahmen seien jedoch nicht immer von Erfolg gekrönt gewesen, da er einige Male sowohl den Wecker als auch den Anruf der Schwiegermutter überhört habe und seine Frau ebenfalls verschlafen habe. Grund für seine Müdigkeit sei ein Schmerzmittel, das er abends einnehmen müsse. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, betont Engelhardt.

Das LAG Köln hat sich dahingehend geäußert, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei einem wiederholten Zuspätkommen, das sich trotz Abmahnung fortsetzt, eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt, weil der Arbeitnehmer mit dem Zuspätkommen seine Hauptleistungspflicht verletzt, die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit zu erbringen. Bei einem Verschlafen als Grund für die Verspätung ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das Zuspätkommen zu vertreten hat.

Der Kläger hat hier auch nicht das Gegenteil beweisen können. Er hat behauptet, dass die Einnahme von Schmerzmitteln für das Verschlafen maßgeblich sei. Hier hätte er jedoch Gegenmaßnahmen ergreifen können und müssen. Er hätte beispielsweise seinen Arzt auf dieses Problem ansprechen oder das Angebot seines Arbeitgebers, ihm Hilfestellung zu leisten, annehmen können.