Arbeitgeber zieht den Kürzeren

Laufend "kurz krank" - trotzdem keine Kündigung möglich

06.12.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

"Aktives" Bemühen des Arbeitgebers Voraussetzung

Der Arbeitgeber habe im hier vorliegenden Fall nur pauschal darauf hingewiesen, dass nach den jeweiligen Erkrankungen Krankenrückkehrgespräche geführt worden seien sowie die Frage erörtert wurde, ob die Krankheit mit seinem Arbeitsplatz zusammenhänge. Er habe jedoch selbst keine Änderungsvorschläge unterbreitet. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen dieser gesetzlichen Bestimmung.

§ 84 Abs. 2 SGB X setze ein "aktives" Bemühen des Arbeitgebers voraus, so z. B. hier, dass unter Einbeziehung des Arbeitnehmers und ggs. eines Betriebs- oder Werksarztes vor Ausspruch einer Kündigung geklärt werden müsse, wie die Arbeitsfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Hilfen oder Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Die Kündigung verstoße daher hier gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (oe)

Steck empfiehlt Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

André Daniel Steck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Kellner & Kollegen, Karlstraße 11, 73312 Geislingen a.d. Steige, Tel.: 07331 9328-0, E-Mail: steck@kanzlei-kellner.com, Internet: www.kanzlei-kellner.com