Vorläufige Ausführungsbestimmungen redaktionell verabschiedet:

Länderaufsicht gegen EDV-Leiter als DSB

17.03.1978

MÜNCHEN / DÜSSELDORF (ee) - Nunmehr ist es endgültig: "Zum Datenschutzbeauftragten sollen Personen nicht bestellt werden, die in dieser Funktion in Interessenkonflikte geraten würden, die über das unvermeidliche Maß hinausgehen; das ist in der Regel der Fall, wenn zum Beispiel der Leiter der EDV, der Personalleiter oder bei Direktvertrieb der Vertriebsleiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden sollen.

In dieser redaktionellen Fassung verabschiedeten am 8. März die Referenten der Aufsichtsbehörden der Länder die "Vorläufigen Ausführungsbestimmungen für die Landesaufsichtsbehörden".

Diese Regelung wird in der Wirtschaft nicht nur Freunde finden. (Siehe dazu auch Kolumne auf Seite 7.) Die Selbstkontrolle des EDV-Leiters, wie sie beispielsweise in der BASF (CW Nr 16 vom 15. 4. 1977) für möglich gehalten wird, ist schon früh von BDSG-Kommentatoren abgelehnt worden. Diese Interessenkollission befürchtet beispielsweise auch Auernhammer, der sie expressis verbis in seinem Kommentar anspricht (Seite 181, Randzahl 14).

Daß die Länderaufsichtsbehörden den EDV-Leiter nur im Ausnahmsfall als Datenschutzbeauftragten zulassen würden, war bereits seit Jahresende 77 abzusehen, als die Grundauffassung der Hamburger Aufsichtsbehörde zu diesem Punkt bekannt und durch die Computerwoche veröffentlicht wurde (CW Nr. 2 vom 13. 1. 1978).

In ihrem Papier haben sich nunmehr die Länder auch auf die Vorgehensweise bei Verstößen gegen das BDSG geeinigt. So soll immer erst abgemahnt werden, ehe Bußgelder verhängt werden. Grundsätzlich soll der DSB gehört werden. Auch wenn die Aufsichtsbehörde vor Ort tätig wird, will sie dies nur im Beisein des betrieblichen Datenschutzbeauftragten tun.