Telefongespräch oder Massenkommunikation?

Länder bestehen auf ihrer Btx-Kompetenz

19.03.1982

MAINZ (bi) - Meinungsverschiedenheiten über die politischen Rahmenbedingungen zur bundesweiten Einführung von Bildschirmtext (Btx) zeichnen sich ab. Auf die ausschließliche Zuständigkeit der Länderregierungen verwies jetzt der Chef der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei Hanns-Eberhard Schleyer in Mainz (CDU).

Schleyer bezog damit Gegenposition zu der verbreiteten Auffassung, Bund und Länder müßten sich über einen Staatsvertrag zur bundesweiten Einführung des neuen Informationsdienstes der Post einigen.

Der Mainzer Kanzleichef vertrat laut VWD nachdrücklich die Ansicht, daß sich die Kompetenz des Bundes ausschließlich auf den Netzbereich beschränke, der Bund damit also nur eine "dienende Funktion" habe. Die Regierungschefs sämtlicher Bundesländer beanspruchten ihre Zuständigkeit voll.

Diese eindeutige Standortbestimmung nahm Schleyer offenbar vor, um die Forderung des rheinland-pfälzischen SPD-Landesvorsitzenden Hugo Brandt nach einem Staatsvertrag herunterzuspielen. Auch auf dem Bildschirmtext-Kongreß kürzlich in Frankfurt hatte Dr. Hans Friderichs, der frühere Bundeswirtschaftsminister und heutige Sprecher der Dresdner Bank, von der Hoffnung gesprochen, daß nun auch die Rahmenbedingungen für die bundesweite Einführung von Bildschirmtext so schnell wie möglich geschaffen werden. "Bund und Länder sollten sich schnell auf einheitliches Vorgehen einigen. Die Definition von Bildschirmtext als Massenkommunikation oder als Telefongespräch mit anderen Mitteln sollte da kein unüberbrückbares Hindernis sein."

Staatssekretär berichtete jetzt, daß die Ministerpräsidenten der Länder bereits übereingekommen seien, bis zum Herbst dieses Jahres eine ländereinheitliche Regelung vorzubereiten. Bei den regelungsbedürftigen Fragen müßten die von Brandt genannten Probleme des Persönlichkeits- und Verbraucherschutzes zwar einbezogen werden. Zu den Grundsatzfragen gehörten aber in erster Linie Bestimmungen über den Zugang zu diesem neuen Medium, ein bildschirmtextspezifischer Datenschutz und die Nominierung von Sorgfaltspflichten sowie die Anpassung allgemeiner Vorschriften.