Gericht sieht EDV-Vertrag analog zur Architekten-Haftung:

Kunden-Unmündigkeit zwingt Hersteller in die Verantwortung

09.12.1977

NEW YORK - Immer öfter beschäftigen Prozesse wegen nichterbrachter EDV-Leistung die US-Gerichte, wobei die EDV-Hersteller und Softwarehäuser zumeist einen schweren Stand haben. Grundtenor: Nachdem sich die EDV-Zunft einer Spezialsprache und besonderer Beschreibungsmethoden bediene, könne ein Kunde gar nicht beurteilen, was er als Leistung ins Haus bekomme. Insofern sei seine Unterschrift unter einen Vertrag auch unverbindlich, denn: Selbst wer einem EDV-Vertrag zugestimmt habe, könne das getan haben, ohne das System vollinhaltlich verstanden zu haben.

Zwischen EDV-Anwender und Systemlieferanten entstünde, so die Meinung des New Yorker District-Richters Constance Baker Motley, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie zwischen Architekt und Bauherr oder Wirtschaftsprüfer und Unternehmer. Daraus folgert, daß der EDV-Lieferant über die Laufzeit des Vertrages hinaus für seine Ratschläge verantwortlich sei. Motley argumentiert auf der Linie die bereits ein US-Bundesrichter vorgezeichnet hat, der eine "besondere Beziehung" zwischen EDV-Lieferanten und EDV-Anwender sah. Motley hat ein Verfahren zu entscheiden, daß die F & M Schaefer Brewing Co. gegen die Electronic Data Systems Corp. wegen Nichterfüllung eines Vertrages angestrengt hat. Nachdem die Schaefer-Juristen zunächst davon gesprochen hatten, die Electronic Data Systems hätten überhaupt ein mangelhaftes EDV-System installiert, werfen sie jetzt ihrem Ex-Lieferanten vor er würde den Vertrag nicht erfüllen weil er die Brauerei nicht ausreichend mit Systemsoftware unterstützt habe.