Sparkasse verliert vor Gericht

Kunde muss Kontoführung nicht bezahlen

27.12.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Bankklausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr" ist unwirksam, weil die Bank ohnehin einen Vorteil hat.

Der 17. Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten" von "12,00 Euro pro Jahr" erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss.

Achtung, Sie müssen nicht jede Kontoführungsgebühr hinnehmen!
Achtung, Sie müssen nicht jede Kontoführungsgebühr hinnehmen!
Foto: Fotolia, Sport Moments

Die Klausel benachteilige den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liege. Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht" der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 08. Februar 2011 - 17 U 138/10.

Schutzgemeinschaft vs. Sparkasse

Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hatte beim Landgericht Karlsruhe gegen die Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht Karlsruhe hat dem Antrag stattgegeben, da diese Klausel den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige. Die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg, betont Kroll.

Bei dieser Klausel aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da es sich nicht um eine Preisvereinbarung handelt, sondern um eine Preisnebenabrede, unterliegt sie der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise.

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Zur streitigen Klausel gibt es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.