Wann ein blauer Brief als zugestellt gilt

Kündigung nur bei Fristeinhaltung wirksam

18.06.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Zeuge und Quittierung empfehlenswert

Erfolgt die Übergabe des Kündigungsschreibens gegenüber einem anwesenden Mitarbeiter, sollte bei der Übergabe ein zuverlässiger Zeuge anwesend sein, und es empfiehlt sich vor allem die Quittierung des Erhalts des Schreibens auf einer Kopie der Kündigungserklärung.

Schwieriger ist dagegen die Kündigung gegenüber einem abwesenden Mitarbeiter. Häufig bedienen sich Arbeitgeber zur Übersendung des Schreibens der Postzusteller, was aber gerade in den Fällen, in denen Kündigungsfristen zu beachten sind, sehr gefährlich werden kann. Eine Übersendung per normaler Briefpost oder auch per Einwurfeinschreiben hat den Makel, dass für die rechtzeitige Zustellung kein Beweis vorhanden ist und ein Arbeitnehmer hinterher immer behaupten kann, den Brief entweder gar nicht oder erst verspätet bekommen zu haben.

Die Versendung per Übergabeeinschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein hat den erheblichen Nachteil, dass in den Fällen, in denen der Empfänger von Seiten des Postboten zu Hause nicht angetroffen wird, lediglich im Briefkasten ein Benachrichtigungszettel hinterlegt wird. Das Kündigungsschreiben ist damit nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Sofern der Empfänger das Schreiben nämlich gar nicht abholt, geht es nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist zurück an den Absender. Die Kündigung ist damit nie zugegangen.

Der sicherste Weg für einen rechtswirksamen Zugang ist die Zustellung der Kündigung durch einen als Zeugen zu benennenden Boten des Arbeitgebers. Dabei sollte der Bote selbst das Original der unterschriebenen Kündigung einkuvertieren oder zumindest bei dem Vorgang anwesend sein, damit er sich von dem Inhalt des Umschlags überzeugen kann. Der Bote sollte dann das Schreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen und hiervon ein ausführliches Protokoll anfertigen. Im Streitfalle kann dann das Protokoll vor Gericht vorgelegt werden und der Bote als Zeuge für die Zustellung benannt werden.

Allerdings sollte auch hierbei dringend darauf geachtet werden, dass der Einwurf in den Briefkasten zu einer Tageszeit vorgenommen wird, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs mit einer Entnahme durch den Adressaten noch gerechnet werden kann. Das bedeutet, dass die regelmäßigen Postzustellzeiten eingehalten werden sollten. Auch wenn heutzutage zahlreiche private Postdienstleister noch bis in den späten Nachmittag Zustellungen vornehmen, empfiehlt sich nach wie vor ein Einwurf bis in die späte Mittagszeit, d. h. bis ca. 14:00 Uhr, um sich nicht dem möglichen Einwand auszusetzen, dass mit einer Zustellung an diesem Tag nicht mehr gerechnet werden konnte und die Zustellung dann erst für den Folgetag gilt. (oe)

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Der Autor Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de