Wann Arbeitnehmer Ansprüche haben

Kündigung durch Arbeitgeber - Abfindung Pflicht?

08.08.2014
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine Verpflichtung, eine Abfindung zu zahlen, besteht selten, in der arbeitsrechtlichen Praxis ist es aber die Regel.
Abfindung ja oder nein? Immer eine spannende Frage.
Abfindung ja oder nein? Immer eine spannende Frage.
Foto: arahan - Fotolia.com

Wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet wird, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen hat. Ein solcher Anspruch, so der Recklinghauser Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Jürgen Nagel, Mitglied in der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, kann sich aus einem Sozialplan oder einem sogenannten Nachteilsausgleich ergeben. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht.

In der Praxis bedeutsamer sind Abfindungen nach dem Kündigungsschutzgesetz. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf eine Abfindung besteht, wenn der Arbeitgeber bei einer Kündigung darauf hinweist, dass er diese auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt. Er muss außerdem darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat, wenn er die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer hat nur deshalb den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, weil der Arbeitgeber diesen Weg gewählt hat. Diese Möglichkeit wird in der Praxis nur selten genutzt. Viel häufiger ist folgender Fall, so Prof. Nagel:

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhebt eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat dann über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Es kommt in der Praxis relativ selten vor, dass ein Arbeitnehmer einen solchen Auflösungsantrag stellt und das Gericht die Abfindung im Urteil festlegt.

In der Regel läuft es so ab: Das Arbeitsgericht lässt durchblicken, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers begründet sein könnte. Der Arbeitgeber steht dann vor der Frage, ob er das Risiko eines Urteils auf sich nehmen will. Damit verbunden ist das Risiko, für die Dauer des Verfahrens Gehalt zahlen zu müssen, weil er regelmäßig in Annahmezug geraten ist. Dieses Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begrenzen, dass er mit dem Arbeitnehmer einen Beendigungsvergleich schließt und sich zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Höhe der Abfindung hängt vom Prozessrisiko ab

Die Höhe der Abfindung orientiert sich am Prozessrisiko. Sie ist regional unterschiedlich. Bei vielen Arbeitsgerichten ist es üblich, pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt zugrunde zu legen. Ein solcher Abfindungsvergleich ist vorteilhaft für beide Seiten. Der Arbeitnehmer verliert zwar seinen Arbeitsplatz, erhält dafür aber eine Abfindung. Im Gegenzug muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, beendet aber das Arbeitsverhältnis.

Fazit:

Der Arbeitgeber ist nur in seltenen Fällen verpflichtet, an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, in der Praxis ist es aber die Regel. Prof. Nagel empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Prof. Dr. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, c/o Nagel & Nieding, Cäcilienhöhe 100, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361 12079, E-Mail: info@nagel-fachanwaelte.de, Internet: www.nagel-fachanwaelte.de