Gute Nachricht für EDV-ler

Kreis der IT-Freiberufler wurde erweitert

06.05.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung tätig ist, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften nicht zwangsläufig der Gewerbsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert mit der Folge, dass die insoweit erzielten Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 03.02.2010 veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2009, Az. VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06.

Hierbei hat der BFH im Einzelnen folgende Leitsätze aufgestellt:

Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.

EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.

IT-Projektleiter als freier Beruf

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.

Quelle: Fotolia, Onlinebewerbung
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Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, so Passau, war nur die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierter Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Mit den nun veröffentlichten Urteilen hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten auch für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de, www.duv-verband.de