Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 15

Krankheit, Feiertage, Mutterschutz - wer trägt das Lohnrisiko?

12.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit können beide Elternteile gemäß § 15 IV BErzGG je bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit wahrnehmen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständiger bedarf zwar der Zustimmung des Arbeitgebers, ist von diesem jedoch nur aus dringenden betrieblichen Gründen binnen vier Wochen schriftlich ablehnbar.

Es besteht ein Rechtsanspruch des Elternteils gegenüber seinem Arbeitgeber auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit nach den Maßgaben der § 15 V-VII BErzGG. Gemäß § 15 VII 1 Nr.1 BErzGG betrifft dies jedoch nur Arbeitgeber, die ausschließlich der Auszubildenden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Wenn der Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15 IV BErzGG bei seinem Arbeitgeber während der Elternzeit ausübt, gilt für ihn gemäß § 17 I 2 BErzGG die ansonsten grundsätzliche Möglichkeit der Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 I 1 BErzGG nicht. Der Arbeitgeber kann ansonsten - außer im Fall des § 17 I 2 BErzGG - gemäß § 17 I 1 BErzGG den Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Unabhängig von etwaiger Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist gemäß § 17 II BErzGG etwaiger Resturlaub nach der Elternzeit in Abweichung zu § 7 III BUrlG noch im gesamten nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Vertragspartner sind von den gegenseitigen Hauptpflichten suspendiert. So schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber keine Vergütung. Die vertraglichen Nebenpflichten wie Treue- und Verschwiegenheitspflicht oder Fürsorgepflicht sind jedoch weiterhin zu beachten.

Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit, oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die verlangte Elternzeit nicht fort, hat der Arbeitnehmer nach § 17 III BErzGG einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Nach den Maßgaben der §§ 1 bis 14 BErzGG kann gegenüber dem Bund (§ 11 BErzGG) Zahlung von Erziehungsgeld beansprucht werden:

- Gemäß §§ 4 I, 5 I BErzGG haben die Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen einem 24-monatigen Bezug des Regelbetrags von monatlich 300,00 EUR oder einer höheren monatlichen Förderung von 450,00 Euro monatlich innerhalb eines Zeitraums bis zu zwölf Lebensmonaten (= "Budget") vom Tag der Geburt an. Der Anspruch entfällt für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes bzw. verringert sich für die grundsätzlich Bezugsberechtigten im Rahmen der Einkommensgrenzen nach § 5 III BErzGG.

Anrechnung und Regelbetrag

- Gemäß § 7 BErzGG wird das für die Zeit nach der Geburt zu zahlende Mutterschaftsgeld nach § 13 I MuSchG auf das Erziehungsgeld angerechnet, außer es handelt sich um Mutterschaftsgeld aufgrund Teilzeitarbeit oder Arbeitslosenhilfe. Die Anrechnung ist gemäß § 7 II BErzGG beim Regelbetrag auf 10,00 Euro kalendertäglich begrenzt, bei Inanspruchnahme des Ein-Jahres-Budgets auf 13,00 Euro kalendertäglich.

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de