Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 15

Krankheit, Feiertage, Mutterschutz - wer trägt das Lohnrisiko?

12.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kein Verschulden des Arbeitnehmers:

Verschulden des Arbeitnehmers wird dann angenommen, wenn er grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt wie z.B. bei Missachtung von Vorschriften des Straßenverkehrs oder der Unfallverhütung. Bei alkoholbedingtem Arbeitsunfall gilt dies nur dann nicht als vom Arbeitnehmer verschuldet, wenn eine Alkoholkrankheit als solche vorliegt.

Überstunden

Nach § 4 I EFZG erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen gemäß § 3 I EFZG 100 Prozent seines Lohnausfalls. Gemäß § 4 Absatz 1 a EFZG zählt für Überstunden gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Lohnfortzahlung grundsätzlich nicht mit. Jedoch betrifft dies gemäß Rechtsprechung des BAG vom 21.11.01 (5 AZR 296/00) nur Überstunden, die über die im gelebten Rechtsverhältnis regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Wird regelmäßig die normale arbeitsvertragliche Arbeitszeit überschritten, sind diese regelmäßig anfallenden Überstunden mit in die Entgeltfortzahlung einzurechnen. Tarifvertraglich kann die Entgeltfortzahlung gemäß § 4 IV EFZG von § 4 I, I a und III EFZG abweichen.

Für Betriebe mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern besteht ein 80-prozentiger Anspruch gegen die Ortskrankenkassen gemäß § 10 I Nr.1 und Nr.4 LFZG auf Erstattung der Entgeltfortzahlung bzgl. Arbeitern und Auszubildenden (vgl. § 10 III LFZG) samt der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Nach § 5 EFZG hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 I EFZG unverzüglich seine Arbeitsverhinderung mitzuteilen und bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung auch früher verlangen. Bei einer länger als aufgrund der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angenommenen Krankheit ist die Vorlage einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.

Bei einer Erkrankung im Ausland hat der Arbeitnehmer gemäß § 5 II EFZG schnellstmöglich die voraussichtliche Dauer der Krankheit und seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, wobei der Arbeitgeber die Kosten dieser Mitteilung zu tragen hat. Bei Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenkasse ist die Arbeitsunfähigkeit mit der ärztlichen Bescheinigung gemäß § 5 I EFZG sowie unverzüglich im Fall des § 5 II EFZG durch den Arbeitnehmer anzuzeigen. Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen von in EU-Staaten ansässigen Ärzten sind anzuerkennen.

Dem Arbeitgeber steht gemäß § 7 I EFZG in Leistungsverweigerungsrecht zu, solange der Arbeitnehmer seinen Anzeige- und Nachweispflichten i.S.d. § 5 I und II EFZG nicht nachkommt, außer er hat dies gemäß § 7 II EFZG nicht zu vertreten.

4. b) Entgeltfortzahlung an Feiertagen gemäß § 2 EFZG:

An den je Bundesland eigens festgelegten gesetzlichen Feiertagen erhält der Arbeitnehmer das volle Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Gemäß § 2 III EFZG entfällt der Anspruch auf Feiertagsentgelt, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag (sog. Brückentage) unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint.

Die Regelung des § 2 III EFZG ist wörtlich so auszulegen, dass der Wegfall der Feiertagsentlohnung bei unentschuldigtem Fehlen an dem letzten Arbeitstag davor oder dem ersten Arbeitstag danach unabhängig davon ist, ob dazwischen ohnehin arbeitsfreie Wochentage liegen. Zum Beispiel: Bei unentschuldigtem Fernbleiben am letzten Tag /27.09.) vor Urlaub (28.09.-10.10.) entfällt für den gesetzlichen Feiertag am 03. Oktober der Entgeltfortzahlungsanspruch.