Komplizierte Rechtsfragen sind ungeklaert

02.02.1996

Auf die lange Bank schiebt kein Unternehmen die Einfuehrung der Telearbeit, wenn sie sich lohnt und wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen. Die rechtlichen Unsicherheiten, die sich mit den organisatorischen und technischen Problembereichen ueberschneiden, stellen unseres Erachtens das Haupthindernis dar, das in Ihrem Beitrag jedoch kaum Beruecksichtigung findet; denn Telearbeit faellt sowohl unter das Individualarbeitsrecht als auch unter das kollektive Arbeitsrecht. Zu regeln sind Arbeitnehmerbegriff, Weisungsrecht und Kontrolle, Beschraenkung des Haftungsrisikos auf vorsaetzliches Handeln, Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, Zugangsrecht des Arbeitgebers, des Betriebs- beziehungsweise Personalrats, von Gewerkschaftsvertretern und Aufsichtsbeamten, Datenschutz, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht, mietrechtliche Probleme und Fragen des Betriebsverfassungsgesetzes, um nur das Wichtigste zu nennen.

In fast allen Bereichen sind rechtliche Klarstellungen notwendig, um den Unternehmen einen verlaesslichen rechtlichen Rahmen zu geben, der die Investitionsentscheidungen fuer Telearbeitsplaetze auch im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absichert.

Auf Grund der kontroversen Diskussion zwischen Arbeitgebern, Gewerkschaften, Verbaenden und Regierung vornehmlich um die Anwendung, Ergaenzung und Auslegung der in Frage kommenden Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes sollte ueberlegt werden, alle relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen in bezug auf Telearbeit in einem Telearbeitsgesetz zusammenzufassen. Was bis dahin bleibt, ist die Regelung durch Betriebsvereinbarungen ueber "ausserbetriebliche Arbeitsstaetten" auf freiwilliger Basis. "Kenntnisse ueber konkrete Einfuehrungsschritte besitzen jedoch die wenigsten Unternehmen" ist sicherlich als ein Satz im oben erwaehnten Artikel anzusehen, der Betaetigungsfelder fuer die Zukunft verspricht.

Christian Zschaber, Unternehmensberatung, 50996 Koeln