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Kleingedrucktes bei Handywerbung zu klein - Telekom verurteilt

24.04.2006
Die Deutsche Telekom muss künftig ihr Kleingedrucktes - insbesondere bei der Handywerbung - größer schreiben.

Ein entsprechendes Urteil des Bonner Landgerichts bestätigte ein Bonner Justizsprecher am Montag. Der Bundesverband der Verbraucherschützer hatte den Bonner Konzern wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung verklagt. Wenn die Deutsche Telekom in Zukunft gegen die Entscheidung verstößt, droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro (AZ: LG Bonn 11 O 9/06).

Als Grundlage des Rechtsstreites lagen dem Gericht zwei Werbebroschüren aus dem Jahr 2005 vor, auf denen für besonders preiswerte Handys und Endgeräte geworben wurde. Die Sonderangebote waren jedoch immer mit bestimmten, hoch komplizierten Telefontarifen gekoppelt, die in dem "Kleingedruckten" versteckt wurden. Nach Ansicht der Richter müssen Leser über sehr scharfe Augen verfügen, um die winzigen Fußnotentexte in der Schriftgröße 4,5 überhaupt entziffern zu können.

Für einen potenziellen Käufer aber sei die Wahrnehmung des Kleingedruckten allein deswegen schon wichtig, weil sich erst hier der "tatsächlich zu zahlende Endpreis" erschließe. In der Ausgestaltung des Werbeprospekts liege eine "Irreführung" des Nutzers, das Transparenzgebot sei missachtet worden. (dpa/tc)