Global-One-Dienste unerlaubt angeboten

Klage gegen Telekom erfolgreich

25.04.1997

Die Richter in Düsseldorf sahen es als erwiesen an, daß die Deutsche Telekom AG vergangenes Jahr die EU-Wettbewerbsregeln verletzt hat. In dem Urteil heißt es, die Telekom habe sich, indem sie Global-One-Dienste in Deutschland bereits seit Februar 1996, also noch vor der Genehmigung aus Brüssel, anbot, kartell- und wettbewerbsrechtswidrig verhalten.

Nach einem erfolglosen Versuch, durch ein gerichtliches Eilverfahren die illegale Tätigkeit von Global One in Deutschland zu stoppen, hatten Viag Interkom und Partner BT im Oktober letzten Jahres die Deutsche Telekom AG und Atlas Deutschland Telekommunikation GmbH auf Schadenersatz verklagt. Die EU-Kommission hatte die Genehmigung der globalen Allianz nämlich an die Auflage geknüpft, Global One dürfe erst dann die Geschäftstätigkeit aufnehmen, wenn mindestens zwei landesweite Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen in Deutschland und Frankreich erteilt worden sind.

Weil die Lizenzen erst im November 1996 vergeben wurden, stellte das Landgericht Düsseldorf nun ein schuldhaftes Handeln der Beklagten fest und sprach den Klägern das Recht auf Schadenersatz zu, einschließlich der Geschäftsschädigung von Concert und MCI, soweit deren Ansprüche abgetreten worden seien.

Telekom muß Klägern Schadenersatz zahlen

Den Schaden in voraussichtlicher zweistelliger Millionenhöhe müssen die Kläger in Form einer Zusatzklage einfordern. Dazu wird die Telekom im Urteil zur Auskunft und Offenlegung der illegalen Geschäfte verpflichtet.

In dem Urteil heißt es, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern Viag Interkom, BT und MCI den entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch zu ersetzen. Das betrifft die in Deutschland von Global One angebotenen, verkauften und beworbenen Telekommunikationsdienste an multinationale oder gewerbliche Abnehmer und internationale Dienste an Verbraucher zunächst auf der Grundlage von Telefonkartendiensten und/oder Übertragungsdiensten in der Zeit vor dem 1. Dezember 1996. Zu den betroffenen Diensten zählen unter anderem "Global X.25", "Global Frame Relay", "Global IP", "Global Managed Bandwidth", "Global VSAT", "Global VPN", "Global Call Center" und "Global Messaging".

Die Beklagten müssen dem Urteil zufolge den Klägern über den Umfang der Wettbewerbshandlung detailliert Auskunft erteilen. Dazu gehören im einzelnen:

-Angebote über die offerierten Dienstleistungen mit der Angabe von Namen und Anschriften der Kunden,

-Umfang der Werbung in den Werbeträgern im Verbreitungsgebiet,

-die tatsächlichen abgeschlossenen Verträge sowie

-die dafür erbrachten Dienstleistungen.

Ein Sprecher der Telekom teilte auf Anfrage mit, das Urteil habe keine Auswirkung auf die Geschäftsaktivitäten von Global One in Deutschland. Aus Telekom-Kreisen verlautete ferner, man wolle alle Rechtsmittel gegen den Richterspruch ausschöpfen. Außerdem, so der Sprecher, müßten die Kläger erst einmal den Beweis antreten, daß ihnen meßbarer Schaden entstanden sei.