Verunsicherung nach BGH-Urteil

Keine Panik - Kaufrecht gilt nicht automatisch

19.11.2009
Von Claus Müller-Hengstenberg

Was ist eigentlich neu?

Die BGH-Entscheidung sagt im Übrigen nichts Neues aus. Schon im Jahr 2001 hatte der Bundesgerichtshof bei der vertragsrechtlichen Einordnung von IT-Verträgen grundsätzlich unterschieden, ob im Fall von Anpassungsleistungen der IT-Unternehmer die Software mitliefert (dann gilt Kaufrecht), oder ob er sie an einer beim Kunden installierten Software vornimmt (dann ist es ein Werkvertrag).

Ohne Berücksichtigung dieser Grundsatzentscheidung haben sich Land- und Oberlandesgericht bei der vertraglichen Einordnung mehrheitlich an den jeweils "prägenden" Leistungen orientiert und - je nachdem - Kauf- oder Werkvertragsrecht angewandt.

Entscheidend ist der Plan

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BGH auch in der Entscheidung vom 23. Juli 2009 keineswegs immer absolut auf das Kaufrecht abstellt. Auch in einem Projekt aus dem Bauwesen ist es zumindest dann nicht anwendbar, wenn die Lieferung von "beweglichen Sachen" im Zusammenhang steht mit Planungs-, Konstruktions-, Integrations- und Anpassungsleistungen sowie diese Leistungen für den Gesamterfolg des Vertrags von wesentlicher Bedeutung sind.

In der IT-Fachwelt ist jedoch unbestritten, dass ein Phasen- und Vorgehensmodell für den Erfolg der Projekte maßgeblich ist. Also hat der Werkvertrag hier seine Bedeutung sicher nicht verloren.

Rechtlich zulässige Flexibilität

Diese Ausführungen belegen, dass das Kaufrecht nicht allgemein auf IT-Projekte angewendet werden kann. Es kommt vielmehr auf die Art der jeweiligen Leistungen und der gewählten Vorgehensweise an. Gerade in komplexen IT-Vorhaben, die in Form von Phasen- und Vorgehensmodellen entwickelt werden, sind werkvertragliche Bedingungen unverzichtbar: die Verantwortung des Bestellers im Rahmen der Mitwirkung, die Abnahme, die Möglichkeit von Teilzahlungen etc. Und diese Aspekte hat der BGH in dem fraglichen Urteil ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

Zudem geht die juristische Fachliteratur in gewissem Umfang von einer rechtlich zulässigen Flexibilität der Vertragsgestaltung aus, soweit das IT-Projekt auf einem Vertrag unter Kaufleuten beruht. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum IT-Projektverträge, die auf dem Werkvertragsrecht basieren, grundsätzlich unwirksam sein sollten.