Einbruchdiebstahlversicherung hat Tücken für Leasingnehmer:

Kein Schutz bei DV-Standortwechsel

02.12.1983

FRANKFURT-In einer Einbruchdiebstahlversicherung vereinbaren die Vertragspartner typischerweise eine bestimmten Versicherungsort, der entweder konkret (durch einen Lageplan) oder abstrakt (durch Angabe der Anschrift der Geschäftsräume) vereinbart werden kann. Bei DV-Leasing kann der Anwender hinsichtlich Versicherungsschutz in eine Falle tappen, falls er umzieht.

Eine Ausnahme bei der Vereinbarung eines bestimmten Versicherungsortes gilt nur für solche Gegenstände, die beim Gebrauch außer Haus genommen oder von Ort zu Ort bewegt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch für eine DV-Anlage nicht. Vielmehr erklärt sich auch für eine DV-Anlage die Festlegung des Versicherungsortes aus der Notwendigkeit der Gefahrenbeurteilung.

Wenn nun die DV-Anlage einem Leasingnehmer übergeben worden ist und sich der Leasinggeber vertraglich zum Abschluß der Einbruchdiebstahlversicherung verpflichtet hat, wird letzterer den ihm bekannten Aufstellungsort der Anlage vor Versicherungsabschluß nicht aufsuchen.

Dies rechtfertigt jedoch trotzdem nicht, den Versicherungsort als beliebig austauschbar anzusehen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 1. 3. 1983-5 U 134/82). In dem betreffenden Fall hatte der Leasingnehmer die Anlage nicht am ursprünglichen Aufstellungsort gelassen.

Als sie dann einem Einbruchdiebstahl zum Opfer fiel, machte er geltend, man hätte ihn in den Mietbedingungen auf die Bedeutung hinweisen müssen, die ein Wechsel des Standortes für den Versicherungsschutz zur Folge hat. Zwar ist ein solcher Hinweis empfehlenswert, weil dies dem Leasingnehmer deutlich macht, daß er mit einer ungenehmigten Standortveränderung eigene Interessen verletzt.

In dem fraglichen Fall jedoch ließen die Mietbedingungen nur das Interesse des Leasinggebers an Kenntnis und Erreichbarkeit des Standortes erkennen, nicht aber die versicherungsrechtlichen Auswirkungen. Da der Leasinggeber mit dieser Regelung aber überhaupt Vorkehrungen gegen eine Standortveränderung ohne seine Kenntnis und Genehmigung getroffen hatte und damit bei einem vertragsgemäßen Verhalten des Leasingnehmers nachteilige Folgen für ihn abwendete, konnte sich der Leasingnehmer nicht auf eine mangelnde Aufklärung über die Folgen berufen, wenn er sich an die auch aus anderen Gesichtspunkten gerechtfertigten Vertragspflichten nicht gehalten hatte.

So wurde der Leasingnehmer verurteilt, dem Leasinggeber Schadenersatz zu zahlen. Der Leasingnehmer trug eben das Risiko eines unverschuldeten Untergangs der EDV-Anlage und hatte es zu vertreten, daß kein Versicherungsschutz aus der Einbruchdiebstahlversicherung bestand.

Dr. Franz Otto