Kein Schadenersatz bei Stromausfall

10.10.1975

KARLSRUHE - Das Risiko, das sich aus einer Unterbrechung der Stromversorgung ergibt, trägt der DV-Anwender: "Für Schäden, die beim Abnehmer durch Unterbrechung der Stromzufuhr oder durch Spannungsschwankungen entstehen, braucht ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) nicht zu haften" entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die bei den EVUs in der Regel gleichlautenden "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" (AVB) schließen Nachlaß oder Schadensersatz grundsätzlich aus. Bei der Klage ging es um die Gültigkeit dieser Klausel. Sie wurde vom obersten Gericht bejaht. Die EVUs bleiben aufgrund der AVB von der Haftung für Schäden befreit, die sich aus "den typischen Betriebsgefahren" der Stromversorgung ergeben. Für sicherheitsbewußte DV-Anwender bedeutet das in der Praxis, daß sie sich gegen Schwankungen in der Stromversorgung je nach eingesetztem System beispielsweise durch ein Notstromaggregat selbst schützen müssen. -py