Kanadisches Datenschutz-KontrolImodell:Nur der Kronrat könnte den Zugang einschränken

18.05.1979

BONN (bi) - Auf der ersten konstituierenden internationalen Konferenz der nationalen Datenschutzbeauftragten in Bonn (vergleiche COMPUTERWOCHE Nr. 1 von 11. Mai 1979) präsentierten die einzelnen Beauftragten jeweils die Datenschutz-Kontrollmodelle ihrer Länder. Für Kanada legte Frau Ingel Hansen, Q.C.Privacy Commissioner der kanadischen Menschenrechtskommission, Funktion und Einbindung des Datenschutzbeauftragten innerhalb des kanadischen Regirungsapparats dar. An einen Beispiel aus ihrer Praxis erläuterte Frau Hansen unter anderem, wie sich in Kanada ein Beschwerdefall abwickeln Kann.

Der Datenschutzbeauftragte ist ein hauptamtliches Mitglied der Kanadischen Menschenrechtskommission und wird vom Justizminister in sein Amt eingesetzt. Er hat die Pflicht, sicherzustellen, daß allen Personen die in Abschnitt IV des Kanadischen Menschenrechtsgesetzes vorgesehenen Rechte tatsächlich E von allen Bundesministerien und -anstalten gewährt Werden die im Anhang zum Gesetz (Paragraphen 57 - 59) angeführt sind.

Das Datenschutzsekretariat prüft sämtliche eingehenden Beschwerden von Personen, die geltend machen, daß ihnen diese Rechte vorenthalten worden sind. Die Beschwerden reichen von der Unterstellung böser Absicht hinsichtlich einer Sicherheitsakte bis zur Aushändigung einer unleserlichen Photokopie.

Der Datenschutzbeauftragte kann dem Minister eine erneute Überprüfung seiner Entscheidung anempfehlen, und der Beschwerdeführer muß von dem Untersuchungsergebnis und von jeder Empfehlung an einen Minister unterrichtet werden. Es erscheint möglich, daß sich viele Beschwerden gütlich beilegen lassen.

Ungehinderter Zutritt

Der Datenschutzbeauftragte ist ermächtigt, das Erscheinen von Zeugen und die Vorlage von Dokumenten zu erzwingen. Er beziehungsweise sie hat ungehinderten Zutritt zu den RäumIichkeiten einer Bundesdienststelle, die Gegenstand einer Untersuchung ist; nur der Kronrat könnte im Interesse der Landesverteidigung oder öffentIichen Sicherheit diesen Zugang einschränken. Derartige Einschränkungen sind bisher nicht gemacht worden.

Auskunft verweigert

Ich (Frau Inger Hansen) bin gesetzlich verpflichtet, alle Beschwerden zu untersuchen. So gingen Beschwerden ein, daß eine gemäß Paragraph 53 gesperrte Bank Daten enthielte, die nicht zu der Kategorie gehörten, auf Grund derer die Befreiung von der Auskunftspflicht erfolgt war. Als unser Ermittlungsbeamter erschien, und die Untersuchung vorzunehmen, wurde ihm von der Datenbank die Auskunft verweigert. In Übereinstimmung mit dem Gesetz und auf mein Ersuchen empfahl die Kanadische Menschenrechtskommission Weiterleitung an die Bundesgerichtsbarkeit, und ein Anwahl wurde bestellt. Dann wurde dem Minister mitgeteilt, daß ein Gerichtsverfahren in Erwägung gezogen würde, um festzustellen, ob der Datenschutzbeauftragte ermächtigt ist, bei einer Ermittlung Daten in einer Bank zu prüfen die gemäß Paragraph 53 von der Auskunftspflicht befreit ist. Der stellvertretende Justizminister machte ohne Anerkennung irgendwelcher gesetzlichen Rechte das Angebot, dem Datenschutzbeauftragten zu Ermittlungszwecken Zutritt zu gewähren, wobei aber unter anderem das Ersuchen um Auskunft auf bestimmte Beschwerdeführende zu beschränken sei und kleinerlei in der Bank gespeicherte personenbezogene Daten dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden dürfen.

Ohne Anerkennung irgendwelcher Rechte

Das Angebot wurde auch unter der Bedingung gemaßt, daß ein Minister die Auskunftserteilung aus ähnlichen wie den in Paragraph 41 des Bundesgerichtsgesetzes enthaltenen Gründen verweigern kann, nämlich wenn ein Dokument einer Klasse angehört oder Daten enthält, deren Vorlage dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder deren Eröffnungen im Zuge einer Ermittlung den Auslandsbeziehungen, der Landesverteidigung oder der nationalen Sicherheit oder auch den Beziehungen zwischen Bund und Provinzen schaden oder ein Kabinettsgeheimnis preisgeben würde. - Dieses Angebot wurde angenommen.

Der Minister entscheidet

Der entscheidende Punkt ist, daß die Entscheidung darüber, ob dem Datenschutzbeauftragten Informationen vorenthalten werden sollen, nicht durch einen verwaltungsbeamten, sondern durch einen Minister getroffen wird.

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