Post vs. De-Mail-Anbieter

Kampf um E-Post geht vor Gericht

15.12.2010
Von Johannes Klostermeier

Gemäß aktueller Konzeption soll der Name des jeweiligen Providers (z.B. Gmx, T-Online) in der De-Mail-Adresse enthalten sein. Beim Wechsel eines Providers sind E-Mail-Accounts nicht übertragbar. Der Nutzer steht damit im Fall eines gewünschten Wechsels vor einem Problem. Er ist ungewollt an den De-Mail-Provider gebunden.

Zitat aus dem Bundesratspapier: „Die Festlegung auf nur eine ‚Kennzeichnung’ erlaubt providerabhängige Domänenteile. Das erschwert den ‚Umzug’ eines Nutzers zu einem anderen Provider und behindert den Wettbewerb.“

3. Wettbewerbsbeschränkung durch De-Mail-Gesetz

Zitat in den Empfehlungen der Ausschüsse: „Sofern die Möglichkeit der elektronischen Zustellung gegen Zugangsbestätigung für sinnvoll und erforderlich gehalten wird, sollte sie demgegenüber nicht nur den Nutzern von De-Mail-Diensten ermöglicht werden, sondern allen Nutzern sicherer Kommunikationssysteme, bei denen die Authentizität der Nutzer sichergestellt ist."

De-Mail soll technikneutral sein

Es sei aus Wettbewerbsgründen nicht einzusehen und wäre nachteilig für den Nutzer, wenn andere Verfahren mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen qua Gesetz gegenüber De-Mail benachteiligt würden.

4. De-Mail engt technisch zu sehr ein

Zitat in den Empfehlungen der Ausschüsse: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass Regelungen über die Möglichkeit von elektronischen Zustellungen durch Behörden gegen Zugangsbestätigung technikneutral ausgestaltet werden können.“

Durch das De-Mail-Gesetz hätte ein eng spezifiziertes Produkt qua Gesetz eine Alleinstellung, alternative Produkte würden benachteiligt.