Rahmenbedingungen für E-Business

Käufer müssen Mängel rügen

12.01.2001

KARLSRUHE (jlp*) - Auch beim Kauf von Standardsoftware ist die Kaufsache mangels anderweitiger Vereinbarung dann "abgeliefert", wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, dass dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann. Haben die Parteien eines beiderseitigen Handelskaufs vereinbart, dass die fehlerhafte Ware vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Erhaltung seiner Rechte die Software unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel wiederum unverzüglich zu rügen.

BGH, Az.: VII ZR 299/98

*Juristischer Literatur-Pressedienst