Urteile aus der Vertragspraxis

K/M-42 Urteil des OLG Stuttgart vom 9. Oktober 1981 (2 U 56/81)Beweislast für Fehler

11.05.1984

1 . Das Recht des Käufers - gleich ob Kaufmann oder nicht -, Rückgängigmachung des Kaufvertrags bei Fehlschlagen der Nachbesserung verlangen zu können, kann in AGB des Verkäufers nicht ausgeschlossen werden.

2. Zur Beweislast für Fehler, insb. hinsichtlich der Frage, ob Bedienungsfehler oder Schwankungen in der Stromversorgung vorgelegen haben. Sind grobe Bedienungsfehler häufig Störungsursache, kann man davon ausgehen, daß der Verkäufer das beanstandet.

3. Zur Frage, wie lange der Käufer sich Reparaturversuche zumuten lassen muß.

4. Zur Hemmung der Verjährung bei Nachbesserungsarbeiten.

Paragraphen

AGBG: ° 9, ° 11 Nr. 10

BGB: ° 459, ° 477, ° 639

Stichworte

Bedienungsfehler; Beweislast bei Fehlern; Fehlerhäufigkeit; Fehlerbeseitigung - Wandlungsrecht bei Fehlschlägen der Fehlerbeseitigung; Fehlerursache; Gewährleistung Ausschluß des Wandlungsrechts in AGB; Stromversorgung; Verjährung - Hemmung

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Rückgängigmachung des Kaufs einer Computeranlage. Durch schriftlichen Kaufvertrag vom 25. Januar 1979 kaufte er von der Beklagten ein Computersystem X mit Dental-Programm. Die Auslieferung der Computeranlage erfolgte am 21. Februar 1979. Der Kläger hat den Kaufpreis bezahlt und "klagt auf Rückzahlung.

Etwa ab Anfang März 1979 ergaben sich Schwierigkeiten bei der Benutzung des Computers. Die Sammelabrechnungen für Mai (bis) September, November 1979 und Februar 1980 konnten nicht für alle Kunden des Klägers erstellt werden. Im Zeitraum zwischen März und Dezember 1979 wurden Teile der Computeranlage wenigstens fünfmal zur Firma (Lieferantin) der Lieferantin der Beklagten zur Überprüfung und Beseitigung der aufgetretenen Störungen gebracht. Während der Reparaturzeit wurden dem Kläger Ersatzgeräte oder Austauschgeräte überlassen. Im Sommer oder Herbst 1979 einigten sich die Parteien mündlich auf eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist der Beklagten um 6 Monate". Dabei ist strittig, ob die Verlängerung (zugunsten der Beklagten) mit Ablauf der Gewährleistungsfrist oder erst mit der Vereinbarung darüber beginnen sollte. Über die Gewährleistung ist in Ziffer 8 der formularmäßigen Kaufvertragsbedingungen bestimmt:

"Während der ersten 90 Tage, gerechnet vom Tage der beendeten Installation, wartet (Beklage) jede Maschine, um sie in funktionsmäßig einwandfreiem Zustand zu erhalten und führt auf Anforderung des Käufers alle notwendigen Justagen, Reparaturen und den Austausch von defekten Teilen kostenlos durch.

Alle ausgetauschten Teile werden auf Tauschbasis wieder Eigentum von (Beklagten): Die Gewährleistung gilt nicht, wenn diese Justagen, Reparaturen oder dieser Teileaustausch durch einen Unfall, Fahrlässigkeit, Mißbrauch, Störungen in der Stromversorgungseinrichtung, Klimabedingungen, die außerhalb der angegebenen Grenzen liegen, unsachgemäßen Transport oder aus anderen Gründen verursacht werden, die auf eine nicht ordnungsgemäße Handhabung schließen lassen.

Eine über die vorstehenden Bedingungen hinausgehende Gewährleistung oder Haftung von (Beklagten), ins. für Folgeschäden, ist ausgeschlossen."

Nachdem das am 6. Dezember 1979 als repariert überbrachte Gerät Anfang März 1980 völlig ausgefallen war, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 1980 auf, den Computer unter Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Mit einem am 1. April 1980 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz leitete er ein Beweissicherungsverfahren zur Feststellung des Zustandes des Computers ein. Das Verfahren endete durch ein Gutachten des Sachverständigen vom 19. Mai 1980, das den Parteien am 28. März 1980 zugeleitet wurde.

Der Kläger hat "neben weiteren Fehlern" vortragen lassen: Die Einschränkung der Gewährleistung durch Ziffer 8 der Kaufvertragsbedingungen sei gemäß ° 11 Nr. 10 f und b AGBG unwirksam. Die Verjährungsfrist sei durch die Nachbesserungsversuche gehemmt und durch das Beweissicherungsverfahren unterbrochen worden.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und vortragen lassen: Die Regelung der Verjährung in Ziffer 8 der Bedingungen des Kaufvertrages sei wirksam. Die gelieferten Geräte seien in Ordnung. Die bei der Benutzung aufgetretenen Schwierigkeiten seien auf Bedienungsfehler der Mitarbeiter des Klägers und auf eine unzureichende Elektroinstallation zurückzuführen. Für diese Umstände hafte die Beklagte nicht. Überdies habe es der Kläger versäumt, einen Wartungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen, so daß die erforderliche Wartung nicht gewährleistet gewesen sei. Die aus Kulanz verlängerte Gewährleistungsfrist sei Mitte November 1979 abgelaufen. Für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages müsse sich der Kläger Nutzungen in Höhe von DM 25 000,- anrechnen lassen.

Es liege deshalb nahe, daß Störungen durch Bedienungsfehler, Mängel des Stromnetzes und sonstige Einflüsse von außen verursacht seien. Offenbar wegen der Mängel der Stromversorgung habe der Kläger später Zusatzeinrichtungen anbringen lassen. Gemäß Ziffer 6 des Kaufvertrages würden diese Umstände außerhalb der Verantwortung der Beklagten liegen. Die Beklagte habe Mängel der Geräte nie anerkannt, sondern habe auf Bedienungsfehler und Mängel der Stromversorgung als mögliche Ursachen hingewiesen. Da die Gutachter das Gerät nicht in Gang gebracht hätten und die Ursache hierfür nicht ermittelt hätten, sei die Feststellung nicht gerechtfertigt, das Gerät habe Fehler, für die die Beklagte einzustehen habe."

Beide Instanzen haben der Klage abzüglich einer Nutzungsentschädigung stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

"1. Das Wandlungsbegehren ist auch dann begründet, wenn man zugunsten der Beklagten von der in Ziffer 6 und Ziffer 8 des Kaufvertrages niedergelegten Regelung der Gewährleistung und Haftung ausgeht. Der Käufer einer neu hergestellten Ware kann das Recht auf Wandlung als gesetzliches Gewährleistungsrecht bei einer vertraglichen Beschränkung der Gewährleistung auf Nachbesserung und Austausch fehlerhafter Teile dann geltend machen, wenn die Nachbesserung oder der Austausch fehlschlagen und weitere Nachbesserungsversuche ihm nicht mehr zumutbar sind.

Dieses Recht kann in Formularverträgen und durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden, was sich für den nichtkaufmännischen Verkehr aus ° 11 Nr. 10 b, für den kaufmännischen Verkehr aus ° 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ergibt (BGH NJW 81, 1501, 1502.).

Die verkaufte Computeranlage enthält Mängel. Die starke Störanfälligkeit der Geräte macht die Anlage für den gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch untauglich. Die Anlage sollte vereinbarungsgemäß dazu dienen, die Einzelabrechnungen des Klägers mit einer größeren Zahl von Zahnärzten, die monatlichen Sammelabrechnungen mit ihnen und die statistischen Übersichten über die Arbeitsergebnisse der einzelnen Mitarbeiter des Klägers und über den Materialverbrauch zu erstellen (wird aufgeführt).

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, daß der Computer in der Zeit von der Auslieferung im Februar 1979 bis zum letzten Ausfall Anfang März 1980 über keinen nennenswerten Zeitraum hinweg fehlerfrei arbeitete, daß zahlreiche Störungen auftraten und daß die Beklagte zahlreiche Beseitigungsversuche unternahm.

Die Störanfälligkeit des Gerätes beruht nicht auf Bedienungsfehlern oder Mängeln des Stromnetzes. Es mögen zwar, insb. in der Anfangszeit, Bedienungsfehler zu Störungen beigetragen haben. Zu Recht hat das Landgericht aber festgestellt, daß die Geräte einen Fehler enthalten, der zumindest in der Anlage schon bei der Auslieferung der Geräte vorhanden war und den endgültig zu beheben bis März 1980 nicht gelang.

Der Sachverständige 1 hat überzeugend dargelegt, daß der größte Teil der aufgetretenen Störungen, nämlich insb. der Ausfall ganzer Programme, durch die Bedienung nur verursacht sein könnte, wenn ganz grobe Bedienungsfehler gemacht worden wären. Er hat das für ausgesprochen unwahrscheinlich angesehen und darauf hingewiesen, daß bei Geräten der vorliegenden Art häufig sporadische Fehler auftreten, die unregelmäßig auftreten und sich deshalb nicht zwingend reproduzieren lassen. Sie werden daher bei einer Überprüfung des Gerätes nur schwer erkannt. Auch der Sachverständige 2 hat Bedienungsfehler nicht für ausschlaggebend angesehen. Dem ist beizutreten. Es waren nur wenige Programme zu bedienen. Die Bedienung beim Kläger war nicht schwierig. Mit der Bedienung waren zunächst die Zeugin K 1 und danach die Zeugin K 2 befaßt. Es hat daher nahezu kein Wechsel im Bedienungspersonal stattgefunden. Die Zeugin K 1 wurde von den Mitarbeitern der Beklagten eingewiesen. Wenn wiederholt grobe Bedienungsfehler vorgekommen wären, wäre das der Beklagten bei den häufigen Störfällen nicht verborgen geblieben und wäre von ihr beanstandet und abgestellt worden. Der Zeuge B 1 hat aber im Gegenteil bekundet, daß er sich die Störungen mit Bedienungsfehlern nicht habe erklären können.

Einen wesentlichen Einfluß von Schwankungen des Stromnetzes hat der Sachverständige 1 zu Recht ausgeschlossen. Aufgrund der vorgelegten Rechnung der Firma Y vom 16 November 1979 steht fest, daß spätestens seit diesem Zeitpunkt ein Spannungskonstanthalter eingebaut ist, der für die Geräte ausreicht, wie der Sachverständige bekundet hat. Da anhand des spätestens im Frühjahr 1980 eingebauten Überwachungsgerätes festgestellt werden konnte, daß keine Stromeinbrüche eingetreten waren, und da die Geräte auch nach dem Einbau des Spannungskonstanthalters nicht einwandfrei funktioniert haben, ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch die vor November 1979 aufgetretenen Störungen nicht auf wesentlichen Spannungsschwankungen beruhen. Hinzu kommt, daß ein Abfall der Spannung zwar zu Programmabbrüchen, aber nicht zur Löschung von Programmen führt, wie der Sachverständige dargelegt hat.

Die Art der aufgetretenen gravierenden Störungen weist auf eine technischen Defekt der Anlage hin. Der Sachverständige 1 hat ausgeführt, daß ein Fehler in der Magnetbandstation einen großen Teil der aufgetretenen Fehler erklären würde. In die gleiche Richtung deutet, daß nach den Reparaturunterlagen der Firma (Lieferantin) vom 7. Juni, 6. August und 23. November 1979 jeweils an der Magnetbandstation Reparaturen vorgenommen wurden. Zur gleichen Beurteilung kam der Sachverständige 2. Ob Fehler in der Justierung der Magnetköpfe, ein Fehler in der Elektronik oder in sonstigen Bauteilen vorliegen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Denn auch wenn man Ziffer 8 der Bedingungen des Kaufvertrages anwendet, muß die Beklagte für alle diese Mängel Gewähr leisten.

Ob der Ausfall der Anlage Anfang März 1980 auf einem gewichtiger oder geringeren Defekt beruht, ist unerheblich. Denn der Kläger brauchte sich, nachdem das Gerät auch nach der Reparatur vom 23. November 1979 bis 6. Dezember 1979 im Januar und Februar 1980 nicht störungsfrei gearbeitet hatte, auf einen weiteren Reparaturversuch nicht mehr einzulassen. Daß das Gerät wegen eines technischen Defekts und nicht wegen mangelhafter Bedienung derzeit nicht arbeitet, hat der Sachverständige 1 überzeugend dargelegt.

Bei der Bedeutung, die insb. termingerechte, störungsfreie Erstellung der monatlichen Sammelrechnungen für den Betrieb des Klägers hat, beim Umfang und der Häufigkeit der Störungen waren dem Kläger keine weiteren Reparaturversuche zuzumuten, nachdem die Störanfälligkeit der Anlage während eine Jahres nicht hatte behoben werden können. Zu Unrecht meint die Beklagte der Kläger habe es an der erforderlichen Wartung fehlen lassen. Bis auf Bandgerät und Drucke, ist die Anlage wartungsfrei. Auch bei diesen beiden Teilen gibt es keine vorbeugende Wartung, abgesehen von einer längeren Abständen angezeigten Verschleißprüfung. Hinzu daß der Abschluß eines Wartungsvertrages einvernehmlich hinausgeschoben wurde, bis die Anlage einwandfrei arbeite, wie die Zeugin bekundet hat.

Das Wandlungsrecht des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist wird entsprechend der in ° 639 Abs. 2 BGB für den Werkvertrag getroffenen Regelung gehemmt, wenn ein Nachbesserungsrecht besteht und der Verkäufer sich der Prüfung eines Mangels unterzieht oder Maßnahmen zur Nachbesserung nimmt.

Wenn man zugunsten davon ausgeht, die 6monatige Verlängerung der Gewährleistungsfrist sei vom Ende der in Ziffer 8 des Kaufvertrages genannten Frist an zu berechnen, dann hätten sie am 2 November 1979 geendet. Da in der Zeit von Ende Mai bis Ende September 1979 keine einzige Monatsabrechnung einwandfrei gemacht werden konnte, war die Verjährungsfrist während dieser gut 4 Monate gehemmt. Da sich das Gerät auch vom 23. November bis 6. Dezember 1979 in Reparatur befand, trat eine weitere Hemmung von 2 Wochen ein. Die Gewährleistungsfrist endete daher frühestens Mitte April 1980. Durch die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens am 1. April 1980 trat gemäß ° 477 Abs. 2 BGB eine Unterbrechung der Verjährung ein, die bis zur Mitteilung des dort eingeholten Gutachtens Ende Mai 1980 dauerte. Von da an bis zur Klageeinreichung verstrichen weniger als 3 Monate.

2. Zu Recht hat das Landgericht den Wert der Benutzung des Gerätes, die der Kläger von der Auslieferung bis einschl. Februar 1980 gehabt hat, aufgrund der Angaben des Sachverständigen 1 mit ... festgestellt.

Anmerkung:

Das Urteil ist vorbildlich begründet.

Das Gericht entläßt den Kläger nicht aus der Beweislast - braucht hier aber auch keine grundsätzlichen Erwägungen über die Beweislastverteilung anstellen, weil dem Kläger auch nach den normalen Grundsätzen der Beweislastverteilung der Fehlernachweis gelungen ist.

Der Käufer muß nicht nur eine Störung (ein Störungsbild) beweisen; er muß auch beweisen, daß die Ursache dafür mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Kaufsache liegt. Er muß also vor allem beweisen, daß kein Bedienungsfehler ursächlich ist - und das sollte im Bereich von bewährten Standardprogrammen so bleiben, solange die Hälfte aller Störungsmeldungen auf Bedienungsfehler zurückzuführen ist, auch wenn der Fehlernachweis häufig sehr schwierig ist.

Der Käufer kann sich in dem Fall einfach entlasten, wenn das Störungsbild seiner Art nach auf eine Ursache in der Kaufsache schließen laßt. So spricht das OLG auch hier von der "Art" der Störungen. Seine Ausführungen, daß Bedienungsfehler als Störungsursache unwahrscheinlich sind, dürften nur zur Absicherung dienen.