Urteile aus der Vertragspraxis

K/M-10 Urteil des LG Oldenburg vom 14. Januar 1981 (3 0 178/79)Koppelung, von Hardware und Software

20.05.1983

Von Dr. Christoph Zahrnt, Rechtsanwalt in Neckargemünd

Nichtamtliche Leitsätze

1. Auch wenn ein Bürocomputersystem aufgrund von zwei getrennten Verträgen bestellt wird, ist es hinsichtlich Leistungsstörungen als Einheit zu behandeln.

2. Zum Verhältnis von Schwierigkeiten der Systembedienung und notwendiger Schulung der Bedienungskräfte, wenn der Käufer Unausgereiftheit der EDV-Anlage als Fehler geltend macht.

3. Sieben Reparaturen innerhalb von 16 Monaten sind bei einem Bürocomputer von 1976 als normal anzusehen.

Paragraphen

BGB: ° 433, ° 651

Stichworte

Einheit von Hardware und Software; Einweisung; Fehlerhäufigkeit; Komfort einer EDV-Leistung; Koppelung von Hardware und Software; Leistungsstörungen bei gemischtem Vertrag, Schulung.

Tatbestand

"Mit zwei getrennten Verträgen vom 30. 09. 75 bestellte der Beklagte für seine Steuerberaterpraxis bei der Klägerin als Herstellerin von Datenverarbeitungsanlagen einen Computer vom Typ A 7 (Steuerberaterversion) zum Preis von DM 85300, - Mark zuzüglich Mehrwertsteuer und dazugehörige Programme zum Preis von 8400, - Mark zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der Beklagte beanstandete Mängel der Maschine und des gesamten Systems. Mit Schreiben vom 22. 02. 77 forderte er die Klägerin auf, die gelieferte Anlage abzuholen.

Der Beklagte hält seine ausgesprochene Wandlung für gerechtfertigt, weil sowohl in der Hard- wie auch in der Software Fehler vorhanden seien, deren Beseitigung der Klägerin trotz vielfacher Nachbesserungsversuche nicht gelungen sei. Das gesamte System sei unausgereift und für seine Streuerberaterpraxis ungeeignet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise aus °° 651, 433 BGB begründet, da der Klägerin der Preis aus den Werklieferungsverträgen über serienmäßig gefertigte, das heißt vertretbare Sachen zusteht. Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht des Beklagten besteht nicht.

Auch aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wäre der Beklagte berechtigt gewesen, von den Verträgen zurückzutreten, und wäre nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn das Gesamtsystem (Hard- und/oder Software) trotz der Nachbesserungsversuche der Klägerin mit Fehlern behaftet gewesen wäre. Dieses Rücktrittsrecht sehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägering in ° 8 Ziff. 3 für die Hardware und in ° 6 Abs. 4 für die Software vor.

Dem Beklagten ist jedoch nicht gelungen, den Nachweis für einen Rücktrittsgrund zu erbringen (wird ausgeführt).

Die Anlage war zwar bei der ersten Besichtigung durch den Sachverständigen am 3. 11. 78 nicht funktionsfähig. Diese Funktionsstörungen beruhten jedoch auf mechanischen Deffekten, die erst während der letzten Benutzung der Maschine aufgetreten seien. Das Gesamtsystem kann auch nicht als mangelhaft und unausgereift angesehen werden. Zwar ist die Arbeitsweise der A - gemessen an Anlagen mit Direktzugriffsspeicher oder gemessen am heutigen Stand der Technologie- dadurch verhältnismäßig langsam und zeitaufwendig, weil die Programm- und Dateneingabe ebenso wie die Ausgabe über gesonderte Datenträger erfolgt, wobei die Magnetspeicherplatte der Hardware jeweils als Mittler dient, das heißt, die Maschine muß jeweils mit Programm und Daten geladen werden, was insbesondere bei der Aufarbeitung großer Datenmengen nicht unerhebliche Wartezeiten bedingt. Diese Arbeitsweise ist nach den Ausführungen des Gutachters weit verbreitet und entspricht der Technologie von Anlagen der hier infrage stehenden Größenordnung und Preisklasse. Die Schwierigkeiten, die beim Beklagten entstanden, sind auf die komplizierte Bedienung der Anlage und die mangelhaften Kenntnisse des Beklagten beziehungsweise seiner Arbeitskräfte dieser Bedienung zurückzuführen.

Die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Mindestschulung von einer Woche und die Einarbeitungszeit von zwei Wochen für die Programme wurden vom Beklagten unstreitig nicht durchgeführt. Dabei mußte dem Beklagten bereits bei Bestellung der Anlage bekannt sein, daß sie sich nur von einer qualifiziert ausgebildeten Kraft rationell bedienen läßt. Die Notwendigkeit der Qualifikation des Bedienungspersonals ist allgemein bekannt.

Soweit in Betriebszeit Reparaturarbeiten von der Klägerin ausgeführt wurden, die unstreitig auf Defekte der Anlage zurückzuführen waren, berechtigen diese aufgetretenen Mängel weder nach ihrem Umfang noch nach ihrer Art oder der Art der Mängelbeseitigung den Beklagten zum Rücktritt. 11 Reparaturen, von denen mindestens 4 auf Bedienungsfehler zurückzuführen waren, sind bei derart komplizierten Anlagen in einer Laufzeit von 16 Monaten als normal anzusehen. Die Klägerin ist auch ihrer Servicepflicht ausreichend nachgekommen, da die monierten Mängel in der Regel am folgenden Tag beseitigt wurden.

Da am Gesamtsystem keine durchgreifenden Fehler vorhanden sind, kann der Beklagte nicht von den Verträgen zurücktreten.

Anmerkung

Das Gericht hat so selbstverständlich die zwei Verträge als Teil eines einheitlichen Vertrages angesehen, daß es dazu gar nichts mehr aussagt, sondern nur noch von dieser Sicht ausgeht. Deswegen ist es gerechtfertigt, den ersten Leitsatz zu formulieren.

Anzumerken ist, daß das Gericht Hardware und Software nicht schlechthin als Einheit angesehen hat, sondern für diesen Fall, daß ein Bürocomputer Vertragsgegenstand war.

K/M-11 Urteil des OLG Köln vom 29. Januar 1981 (12 U 103/80)

Koppelung von Hardware und Software

Nichtamtliche Leitsätze

1. Werden bei der Beschaffung von Hardware und von Anwendungssoftware getrennte Urkunden verwendet, so ist das ein Indiz gegen das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages. Dieses Indiz kann widerlegt werden zum Beispiel indem die Parteien einerseits, hier der Lieferant in einem Bestätigungsschreiben, von einer Gesamtleistung oder von einem Vertrag sprechen und andererseits die Preise der Einzelleistungen zwecks Bildung eines günstigen Gesamtpreises miteinander verknüpft werden.

2. Die Rechtsfolgen für Leistungsstörungen im Rahmen eines einheitlichen Vertrages, der aus verschiedenen schuldrechtlichen Vertragstypen zusammengestellt ist, richten sich jeweils nach den Regeln desjenigen Vertragstyps, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist.

3. Zur Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Standardprogrammen.

4. Zur Frage der rechtzeitigen Erstellung eines Individualprogramms innerhalb einer Systembeschaffung.

Paragraphen

BGB: °° 326, 327, 634, 636, 651

Stichworte

Einheitlichkeit von Hardware und Software; Koppelung von Hardware und Software; Leistungsstörungen bei gemischtem Vertrag; Liefertermin für zu erstellende Programme, Mitwirkungspflichten des AG bei Festlegung der Aufgabenstellung.

Der Tatbestand läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß die Beklagte unter Inkaufnahme eines Herstellerwechsels bei der Klägerin eine neue EDV-Anlage kaufte. "Die Vereinbarungen wurden in mehreren formularmäßigen Vertragsurkunden niedergelegt:

In einem Kaufvertrag wurde geregelt, daß die Beklagte eine Zentraleinheit X nebst einigem Zubehör kaufe. Der Nachtrag Nr. 3 enthält unter anderem die Vereinbarung eines Preisnachlasses. Weiterhin schlossen die Parteien am selben Tag einen Softwareüberlassungsvertrag und einen Wartungsvertrag. Schließlich bestätigte die Klägerin in einem Schreiben u.a., daß die vollständige Verkaufsabrechnung im Dialogbetrieb bei der Beklagten von der Klägerin zum Pauschalpreis von. . . zuzüglich Mehrwertsteuer erstellt werde und daß sie - die Klägerin - der Beklagten auf Wunsch das komplette on-line-Buchhaltungspaket der Firma Y zum Preis von DM. . . zuzüglich Mehrwertsteuer vermitteln werde. Über den

Fertigungsbereich im Unternehmen der Beklagten verhält sich die Ziffer 5 des Bestätigungsschreibens:

'(Klägerin) übernimmt die kostenlose Einführung des Fertigungspaketes entsprechend den Erfordernissen der Firma (Beklagte) zu den vereinbarten Preisen des Software-Lizenzvertrages. Sollten die Standardpakete den Bedürfnissen des Kunden nicht entsprechen, wird (Klägerin) ersatzweise Programme im preislichen Rahmen der (Paket)-Programme erstellen.'

Im . . . wurde die Zentraleinheit bei der Beklagten installiert. Die Beklagte setzte das Programm für die Verkaufsabrechnung auf der von der Klägerin gelieferten EDV-Anlage ein. Zu dem geplanten Erwerb des Buchhaltungsprogramms der Firma Y kam es nicht; die Klägerin richtete das bei der Beklagten vorher verwendete Programm für einen Gebrauch auf der von ihr gelieferten EDV-Anlage ein. Die Programme für die Verkaufsabrechnung und für die Buchhaltung funktioniert je für sich. Das Programm für die Verkaufsabrechnung blockierte jedoch das Programm für die Buchhaltung, weil dieses nicht auf Bildschirm programmiert war (on-line), sondern lediglich zur sogenannten Stapelverarbeitung (on-batch)."

Bezüglich des Programms für den Fertigungsbereich einigten sich die Parteien im Grundsatz auf Individualprogrammierung. "Zur Erstellung dieser individuellen Programme kam es nicht. Die Parteien konnten in der Folgezeit, in der sie miteinander korrespondierten und in der auch gemeinsame Besprechungen stattfanden, eine Einigung über den Umfang der beiderseitigen Mitwirkungspflichten und, nachdem die Klägerin eine Analyse, ein Konzept und eine Aufwandsschätzung gefertigt hatte, auch über den Preis für das Fertigungsprogramm nicht finden. Nach einem ergebnislosen Gespräch bei der Beklagten erhob schließlich die Klägerin die vorliegende Zahlungsklage" auf den Kaufpreis für die EDV-Anlage. "Nach deren Zustellung erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Gesamtwerk der Vereinbarungen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, daß die Klageforderung nicht fällig sei, weil der von der Klägerin gelieferten EDV-Anlage die Betriebsbereitschaft fehle; die Anlage sei nämlich mit Mängeln behaftet, insbesondere sei das von der Klägerin zugesicherte sogenannte Multiprogramming nicht möglich.

Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die Klageforderung bestehe nicht mehr, weil sie - die Beklagte - den Rücktritt erklärt habe und dieser Rücktritt auch den kaufvertraglichen Teil erfaßt habe; die in verschiedenen Urkunden geregelten Leistungen und Verpflichtungen der Parteien seien rechtlich zu einem einheitlichen Ganzen verbunden. ... habe die Klägerin die zugesicherte Gesamtneuorganisation bei ihr - der Beklagten - nicht betrieben. Deshalb habe man schließlich aus zeitlichen Gründen die vorhandenen alten Programme der neuen Anlage angepaßt, also für Verkaufsabrechnungen und Buchhaltung; die sich daraus für das Funktionieren des Gesamtbetriebes ergebenden Probleme aber hätten damals weder der selbständigen EDV-Berater nach ihr Angestellter (bei der Beklagten mit EDV-Fragen befaßt) erkannt."

Die Klägerin war in beiden Instanzen erfolgreich.

Entscheidungsgründe

"A. ... Die Rücktrittserklärung der Beklagten hat keine Wirkung entfaltet, jedenfalls nicht in bezug auf die Kaufpreisforderung, die die Klägerin hier geltend macht.

Folgt man der Auffassung des Landgerichts, wonach die verschiedenen Abmachungen der Parteien rechtlich selbständige Verträge darstellen, so liegt dieses Ergebnis auf der Hand.

Geht man aber davon aus, daß es sich bei den Vereinbarungen der Parteien um einen einheitlichen Vertrag handelt, so ist das Ergebnis gleichwohl kein anderes; die Rücktrittserklärung der Beklagten ist in bezug auf den kaufvertraglichen Teil des Vertragswerkes unwirksam geblieben.

Letztlich kann deshalb offenbleiben, ob die Vereinbarungen der Parteien tatsächlich einen einheitlichen Vertrag darstellen. Es sei jedoch bemerkt, daß das indizielle äußere Bild der getrennten Urkunden widerlegt sein dürfte einerseits durch den Inhalt des erwähnten Bestätigungsschreibens der Klägerin, in dem das Vertragswerk an verschiedenen Stellen mit einem zusammenfassenden Begriff benannt ist (Vertragsabschluß, des Auftrages, Gesamtkonzeption, vertragliche Vereinbarung) und andererseits durch die von beiden Partnern vorgenommene Verknüpfung der Einzelteile bei der Ermittlung eines für die Beklagte günstigen Preises. Im folgenden wird unterstellt, es handele sich um einen einheitlichen Vertrag. Für diese Alternative würde der Rücktritt in der Tat auch den kaufvertraglichen Teil erfaßt haben, die Beklagte also zur Zahlung des eingeklagten Kaufpreises nicht verpflichtet sein. Allerdings ist zu beachten, daß sich die Rechtsfolge für Leistungsstörungen im Rahmen eines einheitlichen Vertrages, der aus verschiedenen schuldrechtlichen Vertragstypen zusammengestellt ist, jeweils nach den Regeln desjenigen Vertragstyps richten, für den die betreffende Leistung charakeristisch ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl., Anm. 6 c zu ° 305; ebenso Söllner in Münchner Kommentar zum BGB, Rnd. 48 zu ° 305).

Das Vertragswerk der Parteien enthält neben kaufvertraglichen auch dienstliche und werkvertragliche Regelungen.

1. Soweit die Beklagte ihren Rücktritt auf das Fehlen einer angeblich zugesicherten Eigenschaft stützt (Multiprogramming bei der Verwendung der verschiedenen Programme), sind die Voraussetzungen nicht dargetan."

Anmerkung: Wie das Urteil des LG Köln und der Zusammenhang ergeben, geht es nicht (!) um die Frage des multiprogramming, sondern um die Frage von shared files. Es ist nicht eindeutig zu erkennen, ob das Gericht hier einen angeblichen Fehler in dem Betriebssystem, in einem Standardprogramm (?) oder in einem Individualprogramm erörtet.

"Gemäß ° 651 Abs. 1 Satz, 2. Halbsatz BGB käme für den hier vorliegenden Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache (Erstellung der Programme durch die Klägerin) eine Wandlung gemäß ° 634 BGB in Betracht. Die nach dieser Norm notwendige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht erfolgt. Nach der vorliegenden Korrespondenz ist die Unmöglichkeit einer Parallelverarbeitung erstmals im Rücktrittsschreiben gerügt. - Danach kann dahinstehen, ob die Beklagte sich überhaupt auf eine entsprechende Zusage der Klägerin bezüglich der Software stützen kann, da sie sich selbst darauf eingelassen hat, daß die verschiedenen Programme nicht sämtlich on-line angelegt, sondern zum Teil (nämlich bezüglich der Buchhaltung) weiterhin on-batch betrieben wurden.

2. Auch auf die Nichtlieferung des Anwendungsprogrammes für den Fertigungsbereich kann die Beklagte ein Rücktrittsrecht nicht stützen. Bei nicht rechtzeitiger Herstellung eines Werkes tritt gemäß ° 636 BGB an die Stelle der Wandlung der Rücktritt nach ° 327 BGB. Das Rücktrittsrecht der Beklagten nach ° 636 BGB scheitert daran, daß nicht dargelegt ist, daß die Erstellung solcher Programme nicht rechtzeitig geschehen wäre.

Ein Werk ist im Sinne der Vorschrift dann nicht rechtzeitig hergestellt, wenn vertragliche Termine oder Fristen überschritten oder wenn eine den Umständen nach angemessene Zeit abgelaufen ist (Erman-Seiner, BGB, 6. Aufl., Rdn. 2 zu ° 636). Bei der Frage, ob die Nichteinhaltung der von der Beklagten gesetzten Fristen und der weitere Zeitablauf schließlich zu einem Rücktritt gemäß ° 636 BGB berechtigen, sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles in zwei Richtungen strenge Anforderungen zu stellen: Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin zur Herstellung der speziellen Programme auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen war; es ging um die Analyse der Betriebsorganisation der Beklagten und die darauf aufbauende Formulierung ihrer Programmierungswünsche. Zum anderen ist zu beachten, daß durch einen Rücktritt der Gesamtvertrag aufgelöst würde, also nicht eine Vereinbarung nur über die Programme für den Fertigungsbereich betroffen wären. Unter diesem Gesichtspunkt strenger Anforderungen läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte berechtigt war, sich wegen der Nichterstellung der individuellen Programme für den Fertigungsbereich vom Vertrag im ganzen zu lösen (wird ausgeführt)."

Anmerkung: 1. Was die Koppelung von Teilverträgen über EDV-Anlagen und die Überlassung von - hier zum Teil anzupassenden- Standardprogrammen anbelangt, so liegt das OLG Köln grundsätzlich auf der Linie des OLG Frankfurt (K/M-9 und K/M-14). Die Verwendung verschiedener Urkunden wird als ein Indiz gegen die Annahme eines einheitlichen Vertrages angesehen, aber eben nur als ein Indiz.

Gerade im vorliegenden Fall ist es mit der Zusammengehörigkeit von Anlage und Standardprogrammen auch gar nicht so weit her: Ein Programm (Verkaufsabrechnung) soll erstellt werden (wahrscheinlich unter Verwendung vorhandener Programme), eines (Buchhaltung) sollte von einem Dritten geliefert werden, eines (Fertigung) sollte möglichst von einem Dritten beschafft und von der Klägerin installiert, u. U. aber von der Klägerin selber geliefert werden (wie sich aus den nicht abgedruckten Teilen der Entscheidung ergibt: Ein Standardprogramm sollte angepaßt werden). Aber gerade darauf, ob der Anwender mit der Anlage etwas anfangen kann, wenn ein Programm nicht geliefert wird, kommt es hinsichtlich der Frage an, ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

Von der Beschaffungssituation alleine her kann man hier also nicht überzeugend behaupten, daß ein einheitlicher Vertrag vorliege. Das Gericht hat - ohne daß es für die Entscheidung darauf ankäme - dann auch aufgrund anderer Tatsachen angemerkt, daß Einheitlichkeit gegeben sei, und das überzeugend.

Zu beachten ist, daß diese Einheitlichkeit hinsichtlich des Buchhaltungsprogramms anscheinend die Koppelung der Leistungen zweier Lieferanten beinhaltet hätte, da das Buchhaltungsprogramm nur vermittelt werden sollte.

2. Das LG Köln (Urteil vom 22. Februar 1980 - 49 0 91/79) hatte die Einheitlichkeit abgelehnt: "Die Vertragswerke stehen lediglich wirtschaftlich in einem Zusammenhang, sind jedoch rechtlich selbständig.

Bei dieser Wertung geht die Kammer von dem äußeren Bild der geschlossenen Verträge aus. Die Parteien haben unterschiedliche Leistungsbereiche in getrennten Verträgen geregelt. In jedem Vertrag sind die sich gegenüberstehenden Leistungen festgelegt. Überschneidungen und Verzahnungen sind nicht feststellbar. Auch in dem Bestätigungsschreiben vom ... sind die dort geregelten Punkte so abgegrenzt, daß sie jeweils den verschiedenen Verträgen zugeordnet werden können.

Diese Betrachtungsweise steht mit dem Inhalt und dem Zweck der geschlossenen Verträge im Einklang. In den einzelnen Verträgen sind die gegenseitigen Ansprüche in allen Einzelheiten geregelt, wobei auch der Leistungszeitpunkt sorgfältig geregelt ist. Mit der Annahme eines einheitlichen Gesamtvertrages würde eine bedeutsame Verschiebung der gegenseitigen Ansprüche eintreten. Die beiderseitigen Ansprüche wären nicht mehr in der Weise voneinander abhängig, wie es in den einzelnen Vertragsurkunden geregelt ist. Vielmehr würden die beiderseitigen Ansprüche gebündelt mit der Folge, daß eine. Leistungsstörung Auswirkungen auf die Gesamtheit der Ansprüche hätte. Es kann nicht angenommen werden, daß eine solche Ausgestaltung von der Klägerin gewollt war. "

Gerade darauf kommt es für die andere Seite an, daß Leistungsstörungen u. U. Rechte hinsichtlich der gesamten Leistung geben müssen. Es kommt nicht nur auf den Egoismus der Lieferanten an, sondern auf das, was nach Treu und Glauben auch der Lieferant als Recht des Kunden akzeptieren muß.

"Es kam der Klägerin erkennbar darauf an, die unterschiedlichen Leistungsbereiche voneinander zu trennen. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang der unterschiedlichen Leistungsbereiche rechtfertigt es nicht, die Leitungsbereiche zu einem einheitlichen Vertrag zusammenzufassen. Nach der Regelung des Gesetzes begründet ein enger Zusammenhang zwischen unterschiedlichen Leistungsverhältnissen ein einheitliches Rechtsverhältnis i. S. des ° 273 mit der Folge, daß bei Leistungsstörungen des anderen Teils ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Die in dieser Weise geschaffene Verbindung der unterschiedlichen Schuldverhältnisse wird dem Interesse des Schuldners gerecht, bei einer Leistungsstörung des anderen Teils auch dann die geschuldete Leistung verweigern zu können, wenn die Leistungsstörung nicht in dem gleichen Schuldverhältnis aufgetreten ist. Demnach besteht auch keine Veranlassung, in den Fällen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsverhältnis in dem Sinne anzunehmen, daß sämtliche Ansprüche in ein Gegenseitigkeitsverhältnis gerückt werden."

Was nutzt das dem Anwender, der schon gezahlt hat?

"Eine andere Betrachtung ist nicht deswegen geboten, weil die Klägerin nach der Darstellung der Beklagten gerade in dem Bereich der Anwender-Software Preiskonzessionen gemacht hat, um die Beklagte als Kundin zu gewinnen. Im Geschäfts- und Wirtschaftsleben werden häufig unterschiedliche Verträge auf ein einheitliches Ziel ausgerichtet und in ihren Leistungen und Gegenleistungen so ausgewogen, daß das Gesamtergebnis den Vorstellungen der beteiligten Parteien entspricht. Die dadurch geschaffene wirtschaftliche Verklammerung der unterschiedlichen Vertragsverhältnisse ist im Rahmen des ° 273 BGB und über die nach ° 387 f BGB bestehende Aufrechnungsmöglichkeit auch von rechtlicher Relevanz, reicht aber nicht aus, die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse als ein einheitliches Vertragsverhältnis zu sehen."

3. Die Ausführung zur rechtlichen Einordnung des Softwarevertrages sind mit Vorsicht zu behandeln, da nicht klar wird, um welche Programme es geht.