FAQ

Jugendschutz 2011 - was Online-Händler ab 2011 beachten müssen

06.12.2010
Von Max-Lion Keller

2. Warum wird das JMStV überarbeitet?

Anlass ist zum einen die Protokollerklärung der Länder zur Evaluierung des JMStV aus dem Jahr 2002, auf deren Grundlage das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg einen Evaluierungsbericht erstellt hat. Darin ist vorgesehen, das System der "regulierten Selbstregulierung", auf dem der JMStV basiert, weiter zu stärken. Zum anderen trägt die Novellierung einem Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Juni 2009 Rechnung, der nach dem Amoklauf von Winnenden gestellt wurde.

Ferner sollen die Regelungsansätze des JMStV und des Jugendschutzgesetzes des Bundes, in dessen Regelungsbereich die Trägermedien fallen, weiter vereinheitlicht werden. So möchte man der fortschreitenden Medienkonvergenz Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die neue Möglichkeit der Alterskennzeichnung für online vertriebene Computerspiele zu erwähnen. Ferner werden durch den novellierten JMStV durch konkrete gesetzliche Vorgaben neue Impulse für das Entwickeln und Verbreiten von Jugendschutzprogrammen gesetzt, um den Personen mit Erziehungsverantwortung ein Instrument zum Schutz ihrer Kinder im Internet zur Verfügung zu stellen. Durch die Möglichkeit der Alterskennzeichnung werden die Handlungsoptionen der Anbieter zur Erfüllung ihrer jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen erweitert.

(Quelle: Begründung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge).

3. Sind Online-Händler von den Neuregelungen des JMStV betroffen?

Online-Händler sind von den Neuregelungen des JMStV so gut wie nicht betroffen. Nur wer die Entwicklung beeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte wie etwa Pornografie verkauft, hat fortan im Impressum einen Jugendschutzbeauftragen zu nennen. Solche Sites sind schon nach bisheriger Rechtslage zum Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems verpflichtet.