Höchstrichterliches Urteil schafft klarere Verhältnisse:

"Ja" zum Urheberrecht von Programmen

24.05.1985

KARLSRUHE (CW) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Computerprogrammen grundsätzlich bejaht. In einem am 13. Mai vom I. BGH-Zivilsenat veröffentlichten Grundsatzurteil wird ein solches Programm als "Schriftwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes" angesehen.

Ob dieses Programm jedoch, wie es das Urheberrechtsgesetz weiter voraussetze, als "persönliche geistige Schöpfung" anzusehen sei, hänge davon ab, ob es "gemessen an bestehenden Programmen, eine eigenpersönliche geistige Leistung darstelle", urteilte der BGH (siehe CW Nr. 8 vom 22. Februar 1985, Seite 14, und CW Nr. 9 vom 1. März 1985, S12).

Keinen Urheberrechtsschutz genießt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Programm, das dem "Können eines Durchschnittsgestalters" entspreche, rein handwerksmäßig zusammengestellt sei und sich auf eine mechanisch-technische Aneinanderreihung und Zusammenfügung des Materials beschränke. Urheberrechtsschutz besteht laut Bundesgerichtshof jedoch, wenn die Gestaltung des Computerprogramms in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen und Anweisungen über das hinausgeht, was bei der Erstellung von Computerprogrammen dem Durchschnittskönnen entspricht (Aktenzeichen: I ZR 52/83 vom 9. Mai 1985).