IT-Verträge: Wie man Fußangeln vermeidet

20.03.2006
Von Frank Koch

Auch der Kunde hat Pflichten

Nicht nur dem Anbieter, auch dem Kunden werden im IT-Vertrag Pflichten auferlegt. Die Zahlungspflichten sind in den Kontrakten zumeist klar geregelt. Dagegen bleiben die Angaben zu den Mitwirkungspflichten in vielen Fällen vage. Die Anbieter sind oftmals auf die Hilfe der Kunden angewiesen, wenn etwa das Pflichtenheft ausgearbeitet oder Altdaten zur Konvertierung übergeben werden müssen. Kommt der Anwender seiner Aufgabe nicht nach, wird der Dienstleister Probleme haben, nachzuweisen, wann der Kunde welche Mitwirkungsleistungen zu erbringen gehabt hätte. Ebenso unbefriedigend ist eine unzureichende vertragliche Klärung auch für die Anwenderunternehmen. Sie finden sich in einer unsicheren Rechtssituation wieder, wenn nicht klar ist, in welchem Maße sie mithelfen müssen und wann sie ihre Aufgaben zu erledigen haben. Der Vertrag sollte daher diese Pflichten vollständig und präzise definieren. Daraus muss das Anwenderunternehmen erkennen können, wann welche Aufgaben anfallen. Außerdem sollte es sich vom Anbieter bestätigen lassen, dass es die jeweiligen Aufgaben erfüllt hat. Dies dient zugleich der vom Anbieter geschuldeten Aufklärung und Beratung des Anwenderunternehmens, denn der muss den Kunden auf seine Verantwortlichkeiten hinweisen. Beispiele sind erforderliche Mitarbeiterschulungen oder die rechtzeitige Einbindung des Betriebsrats.

Datenübergabe bei Vertragsende

Endet ein Wartungs- oder auch ein Outsourcing-Vertrag, benötigt der Kunde seine Daten rechtzeitig vor Vertragsende, um etwa den Servicepartner nahtlos wechseln zu können. Zwar bejaht die Rechtsprechung den Anspruch auf rechtzeitige Rückübertragung vor Vertragsende, die konkrete Ausgestaltung spart sie sich jedoch (siehe Kasten "Die Urteile"; OLG München). Dies kann zu erheblichen Verzögerungen im Migrationsprojekt führen, so dass es ratsam ist, im Vertrag den passenden Zeitpunkt und die Formalitäten der Rückgabe näher zu beschreiben. Sinnvoll ist außerdem, eine Funktionsprüfung zu vereinbaren, um zu klären, ob die Daten verarbeitungstauglich sind. Keinen Gerichtsentscheid gibt es zudem in der Frage, in welchem Format und Modell der Anbieter die Daten übergeben muss. Auch hier lohnt eine genaue Beschreibung, die schon vor Projektbeginn formuliert wird.