IT-Verträge: Wie man Fußangeln vermeidet

20.03.2006
Von Frank Koch

Für echte Erweiterungen hingegen sollten Partner die Kostenfrage frühzeitig klären. Allerdings sind die Projekte zu Beginn oft nicht eindeutig abschätzbar, so dass Umfang und Verlauf unklar sind. In gewissem Rahmen muss der Anbieter mit Änderungen rechnen und sie in seiner Kalkulation berücksichtigen. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Urteil bestätigt, ohne allerdings die zumutbaren Abweichungen genau zu benennen (siehe Kasten "Die Urteile", Kammergericht Berlin). Damit bleibt für Kunden die Unsicherheit, in welchem Umfang sie für ergänzende Leistungen mit zusätzlichen Kosten rechnen müssen. Es empfiehlt sich daher, die Änderungen zu dokumentieren.

Lifecycle: Fünf Jahre Wartungspflicht

Die Softwareentwicklung verläuft typischerweise und analog zur ISO-Norm 12207 in den Phasen Analyse, Entwurf, Codierung, Test und Wartung (siehe Grafik "Die Lebenszyklen einer Software"). Zusammen bezeichnen Anbieter das als "Lifecycle". Die Rechtsprechung erlegt den Anbietern eine umfangreiche Bereitschaft zur Pflege der Programme auf (siehe Kasten "Die Urteile", Landgericht Köln). Selbst ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen besteht ab Installa- tion fünf Jahre eine Pflicht zur Wartungsbereitschaft. Das gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit bereits Folgeversionen entworfen wurden. Allerdings sollten Kunden, die eine langfristige Pflege ihrer Applikationen wünschen, nicht auf diesen Richterspruch vertrauen, da er weder den ISO-Normen noch der gängigen Vertragspraxis entspricht. Sinnvoller ist es, in den Verträgen ausdrücklich die Dauer der Wartungsbereitschaft zu vereinbaren.

Die Urteile

  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 1.6.1990, Computer und Recht (CR) 1990, S. 768;

  • Landgericht Köln, Urteil vom 16.10.1997, CR 1999, S. 218;

  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.4.1999, CR 1999, S. 484;

  • Landgericht München I, Urteil vom 10.3.1994, Betriebsberater Beilage 14/1994, S. 12;

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.11.1992, CR 1993, S. 203.