IT-Recht aktuell

09.08.2002

EU-Kommission strebt mehr Sicherheit im Internet an

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine sicherere Benützung des Internets vorgestellt, der den Kampf gegen gesetzeswidrige und schädliche Inhalte im Web unterstützen soll. Zurzeit betreut die EU in finanzieller, fachlicher und technischer Hinsicht Projekte, die sich mit diesem Thema befassen. In Zukunft sollen neben reinen Internet-Seiten auch weitere interaktive Technologien wie mobile Netzwerke, Chat-Rooms, Kurzmitteilungen (SMS), Computer und Videospiele anvisiert werden. Ferner wird angestrebt, Kinder unter anderem vor Internet-Seiten mit rassistischen Inhalten zu schützen.

Deaktivierungsgebühren unwirksam

Der BGH hat in der Revisionsinstanz einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen auf Unterlassung der von einem Mobilfunkanbieter verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stattgegeben, mit denen eine Deaktivierungsgebühr in Höhe von 17,35 Euro für die Stilllegung des Mobilfunkanschlusses verlangt wurde. Die Deaktivierungsgebühren-Regelung sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und benachteilige den Kunden in unangemessener Weise, da der von ihm zu zahlenden Gebühr keine echte Gegenleistung des Mobilfunkanbieters gegenüber-stehe. Insbesondere stelle der für denselben mit der Kündigung verbundene Arbeitsaufwand keine vertragliche Gegenleistung dar, sondern diene ausschließlich der Wahrung seiner eigenen Interessen.

(Urteil des BGH vom 18. April 2002, Aktenzeichen III ZR 199/01)

Vorschlag für einheitliche Patentierbarkeit von Software

Die Kommission der EU hat einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, nach der computerimplementierte Erfindungen in allen Mitgliedsstaaten wirksam und einheitlich geschützt werden sollen, um so Anreize für Investitionen und Innovationen zu schaffen. Die Patentierbarkeit soll sich auf computerimplementierte Erfindungen beschränken, die allgemeinen patentrechtlichen Konzepten entsprechend, also gewerblich anwendbar und neu sind sowie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Letzteres soll nur dann der Fall sein, wenn die Software einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet.

Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M, Sozietät Baker & McKenzie in München, E-Mail Wolfgang.Fritzemeyer@bakernet.com