IT-Recht aktuell

09.05.2003

Digitalisierung des Urheberrechts

Mit der am 11. April 2003 verabschiedeten Gesetzesnovelle zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft werden die Bestimmungen über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Papierform an das digitale Zeitalter angepasst.

Anlass war eine von den Mitgliedstaaten umzusetzende EU-Richtlinie sowie die EG-weite Ratifizierung der Wipo-Verträge über Urheberrecht sowie Darbietungen und Tonträger (Wipo = World Intellectual Property Organization). Für die Praxis bedeutet die Novelle, dass die Nutzung von Teilen veröffentlichter Werke oder wissenschaftlichen Aufsätzen in Schulen und Universitäten nunmehr auch am Bildschirm beziehungsweise in Digitalformat in internen Netzen (Intranets) zulässig ist. Bisher waren nur Papierkopien erlaubt. Ebenfalls zulässig ist das Erstellen einer digitalen Privatkopie von Musik-, Film- und Textwerken. Dagegen wurden das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen und das Herstellen von Hacker-Software ausdrücklich verboten. Bei einem gewerbsmäßigen Verstoß gegen diese Verbote droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Unzulässige Pop-up-Fenster

Pop-up-Fenster, die den Nutzer am Verlassen einer Website zu hindern oder dessen Besuch zu verlängern suchen, sind gemäß einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf sittenwidrig. Solche Pop-up-Fenster stellen im Vergleich zu anderen Formen der Werbung einen wettbewerbswidrigen Sachverhalt dar, weil sie den Nutzer zwingen, die Werbung gegen seinen Willen hinzunehmen. Damit verschaffe sich der Anbieter einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber zulässigen Werbeformen und handle somit unlauter.

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003, Aktenzeichen 2a O 186/02.

Zusammengestellt von Dr. Wolfgang Fritzemeyer, LL.M., Sozietät Baker & McKenzie in München, Wolfgang.Fritzemeyer@bakernet.com