Urteil zu Facebook

Ist der "Gefällt mir"-Button wettbewerbswidrig?

12.08.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Verstoß gegen das TMG nicht wettbewerbswidrig

Abgesehen davon, dass dies datenschutzrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ist nicht jeder Verstoß gegen eine Norm auch automatisch ein Wettbewerbsverstoß. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn § 13 TMG als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre.

Für alle Seitenbetreiber im Internet günstig ist die Ansicht des Landgerichtes, dass § 13 TMG gerade keine Marktverhaltensvorschrift ist. Im Kern, so das Landgericht, dient die Vorschrift dem Datenschutz, wie auch § 13 TMG, anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel, dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen dient und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Bereits das OLG Hamburg hat im Jahr 2004 entschieden, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.

Doch damit nicht genug: Im Nebensatz wirft das Gericht auch die Frage auf, ob dieser Button überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf die konkreten datenschutzrechtlichen Aspekte und Problemen bei der Nutzung von Facebook-Plugins ist das Gericht nicht eingegangen.

Die Entscheidung wird erst einmal den Druck aus der juristischen Diskussion über die datenschutzrechtlichen Aspekte von Facebook-Plugins nehmen. Internethändler können sich zudem erst einmal relativ beruhigt zurücklehnen. Unabhängig davon ist zu empfehlen, entsprechende Hinweise auf datenschutzrechtliche Aspekte bei der Verwendung von Facebook-Plugins rein vorsorglich mit aufzunehmen, wenn diese Plugins genutzt werden. (oe)

Kontakt und Infos:

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de