Neue Telekommunikationsdienste fordern ein ganzheitliches Datenschutzkonzept

ISDN: Kritiker laufen gegen Anruf-Identifizierung Sturm

04.08.1989

Die Einführung neuer Telekommunikationssysteme wirft nicht nur technische, sondern auch soziale und gesellschaftspolitische Fragen auf. Im Hinblick auf das Konzept des diensteintegrierenden Universalnetzes - ISDN - wird insbesondere die Frage des Schutzes personenbezogener Daten lebhaft diskutiert.

Nach Meinung vieler Datenschützer entspricht vor allem das ISDN-Dienstmerkmal Anzeige der Rufnummer des A-Teilnehmers (Anrufer) beim gerufenen B-Teilnehmer nicht dem Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil festgeschriebenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sich ein Anrufer damit zwangsweise gegenüber dem B-Teilnehmer zu erkennen gibt.

In vielen Fällen kann die mögliche Identifikation eines Anrufers vor dem Melden durchaus wünschenswert sein. Andererseits ist für viele Institutionen, zum Beispiel Telefonseelsorge, AlDS-Beratung, die Anonymität eines Telefonanrufs geradezu Grundlage ihrer Arbeit.

Dabei reicht auch der Hinweis nicht aus, daß sich derartige Institutionen ja verpflichten können, auf eine Auswertung der Rufnummernanzeige zu verzichten. Schließlich kann ein möglicher Mißbrauch personenbezogener Daten nur dadurch wirklich ausgeschlossen werden, daß nicht benötigte Daten erst gar nicht entstehen .

Einzelgebührennachweis Risiko für den Datenschutz

Gegenwärtig sieht die Deutsche Bundespost lediglich vor, daß einmalig bei Beantragung eines ISDN-Anschlusses gewählt werden kann, ob der Teilnehmer die passive Einrichtung dieses Dienstmerkmals wünscht oder nicht. Eine derart statische Handhabung dieses prinzipiell bei vielen Anwendungen durchaus nützlichen Dienstmerkmals ist jedoch nicht ausreichend, da diese Vorgehensweise mit allergrößter Wahrscheinlichkeit dazu führt, daß nur die wenigsten Teilnehmer dieses Dienstmerkmal akzeptieren werden.

Ideal wäre es daher, wenn der A-Teilnehmer bei jedem Anruf individuell durch Knopfdruck entscheiden könnte, ob seine Rufnummer zum B-Teilnehmer übertragen wird. Damit ließe sich die in vielen Situationen gewünschte Anonymität beibehalten, ohne auf die Vorteile einer möglichen Anruferidentifizierung grundsätzlich verzichten zu müssen. Schließlich bietet sie wirksame Unterstützung bei der "Hackerproblematik".

Da die passive Einrichtung des Dienstmerkmals "Anruferidentifikation" auch bei analogen Teilnehmern an digitalen Vermittlungsstellen möglich wird, lassen sich durch Einrichtungen, die die Identifikationsnummer automatisch auswerten, Rechenzentren zukünftig wesentlich besser gegen Angriffe durch Hacker absichern. Allerdings muß auch jeder analoge Teilnehmer selbst darüber bestimmen können, ob seine Rufnummer der Gegenstelle angezeigt wird. Da bei analogen Teilnehmern kein eigentlicher Signalisierungskanal zur Verfügung steht, bietet sich hier nur die Kennzahlenwahl an. Durch die führende Kennzahl kann die Vermittlungstelle erkennen wie mit der Teilnehmerkennung verfahren werden soll.

Neben der "Anruferidentifikation" wird ein anderer wesentlicher Risikofaktor für den Datenschutz vielfach im geplanten "Einzelgebührennachweis" gesehen.

In den USA und einigen anderen Ländern besteht bereits heute die Möglichkeit, eine detaillierte Gebührenabrechnung, in der jede gebührenpflichtige Verbindung einzeln ausgewiesen wird, zu erhalten. Dieses Dienstmerkmal wird in der Bundesrepublik schon

seit langem von vielen Teilnehmern gewünscht und nachgefragt.

Durch die Umstellung der elektromechanischen Vermittlungsstellen auf rechnergesteuerte Digitalvermittlungen kann die Bundespost dieses Leistungsmerkmal zukünftig auch anbieten. Bei der allgemeinen Einführung einer zentralisierten und detaillierten Verbindungsdatenspeicherung befürchten Datenschützer jedoch, daß der Einzelgebührennachweis zum Beispiel zur Erstellung von Kommunikationsprofilen mißbraucht werden kann.

Hier ist in erster Linie der Gesetzgeber gefordert, durch entsprechende Regelungen einen solchen Mißbrauch unter Strafe zu stellen. Daneben gibt jedoch auch hier der Grundsatz, daß nur solche Daten entstehen und gespeichert werden dürfen, die auch benötigt oder gewünscht werden. Deshalb muß jeder Teilnehmer wählen können, ob er dieses Dienstmerkmal in Anspruch nehmen möchte, oder wie in der Vergangenheit nur eine monatliche Summenabrechnung wünscht.

Teilnehmer die sich gegen den Einzelgebührennachweis entscheiden, dürfen dann in der Vermittlungsstelle nur wie bisher mit einem logischen Summenzähler, ohne Einzelgesprächsdatenspeicherung geführt werden. Da sich dann die Rechnungsstellung nachträglich kaum mehr überprüfen läßt, können solche Teilnehmer die Rechnung auch nur begrenzt anfechten.

Die Bundespost muß dieses Rechtsverhältnis durch besondere Teilnehmervereinbarungen absichern. Das zur Zeit alternativ diskutierte Verfahren die Verbindungsdaten aller Teilnehmer zu speichern, aber nur derjenigen Teilnehmern, die einen EGN wünschen, das Ergebnis schriftlich zukommen zu lassen, erscheint im Hinblick auf den persönlichen Datenschutz in jedem Fall unbefriedigend.

Sprach-Digitalisierung erschwert Abhörversuche

Als Alternative bietet sich in diesem Zusammenhang noch der Einsatz von Wertchip-Kartentelefonen an. Durch die Verwendung von kaum zu manipulierenden Debit-Chipkarten, die bereits bei öffentlichen Kartentelefonen zum Einsatz kommen, kann auf eine Speicherung personenbezogener Verbindungsdaten in den Vermittlungsstellen verzichtet werden. Da außerdem der jeweils abgebuchte Gebührenbetrag am Endgerät selbst angezeigt werden kann, erhält der Teilnehmer zusätzlich die Möglichkeit die Gebühren jeder Verbindung einzeln zu erfassen.

Nach diesen beiden Beispielen, die sich mit der Verbindungsdatenproblematik auseinandergesetzt haben, geht es im folgenden Abschnitt um die Frage eines verbesserten Schutzes der Nutzdaten, also zum Beispiel des eigentlichen Telefongesprächs.

Hier bietet ISDN einen klaren Vorteil. Allein die Digitalisierung der Sprache erschwert Abhörversuche bereits erheblich, da der Aufwand für entsprechende Abhöreinrichtungen deutlich steigt. Um Abhörversuchen wirksam zu begegnen, kann der digitale Informationsstrom zudem zusätzlich durch Verschlüsselung gesichert werden.

Gefragt ist ganzheitliches Datenschutzkonzept

Der Einsatz geeigneter Verschlüsselungssysteme für ISDN-Verbindungen gehört nicht mehr in das Umfeld eines für alle Teilnehmer zu fordernden Grunddatenschutzes. Allerdings sind Netzbetreiber und Industrie aufgerufen, geeignete Lösungen, zum Beispiel in Form eines gesondert zu verrechnenden Mehrwertdienstes allen Teilnehmern anzubieten.

Die in diesem Beitrag diskutierten Beispiele sollten insbesondere die Komplexität der Datenschutzthematik im Telekomsektor aufzeigen. Um das häufig von vielen Bürgern und Institutionen geäußerte Mißtrauen gegenüber neuen Telekommunikationsdienstleistungen abzubauen, muß die Datenschutzfrage von seiten der Bundespost mit einem neuen Verständnis angegangen werden. Die Berufung auf das Fernmeldegeheimnis und die Beamtengesetze reichen in einer Zeit, in der sich die Kommunikationstechnik einem rasanten Wandel unterzieht und das Datenschutzbewußtsein der Bürger steigt, nicht mehr aus. Gefragt ist ein ganzheitliches Datenschutzkonzept, das Mißbrauch bereits durch technische Maßnahmen weitgehend unmöglich macht. Dieses Konzept muß Bürgern und Teilnehmern verständlich dargelegt werden; die Einhaltung der darin festgeschriebenen Regelungen bedarf der Überwachung.

Dabei darf nicht vergessen werden, daß durch die geplanten Deregulierungen im Telekom-Bereich zukünftig auch private Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen

anbieten können. Zu den wichtigsten Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Anbieters sollte die Forderung gehören, daß dieser zumindest für einen ausreichenden Grunddatenschutz garantieren kann.