Steuervorteil und Liquidität bei Kauf punkten Leasing aus:

Investitionsgefälle bei EDV-Finanzierung

25.05.1984

Auf die Frage des Finanzierungsverfahrens bei der Anschaffung einer EDV-Anlage stellen sich die Alternativen, Eigenmittel verwenden, Fremdmittel beanspruchen beziehungsweise einen Miet- oder einen Leasingvertrag abschließen. Grundsätzlich gilt die Faustregel: kann ein Betrieb die Investitionen aus Eigenmitteln bestreiten, ohne die eigene Liquidität über Gebühr zu beanspruchen, ist dies der günstigste Modus für die Anschaffung von DV-Equipment.

Besteht diese Voraussetzung nicht, sollte der User zunächst einen Mietvertrag ins Auge fassen. Diese Verträge sehen vor, daß sowohl die Hardware als auch die Software auf einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden. Nach Ablauf der festgelegten Zeit kann der Benutzer Geräte sowie Programme zurückgeben. Dabei ist zu beachten, daß im Regelfall die Mietraten über Gebühr hoch angesetzt sind. Ein Vergleich der effektiven Kosten mit denen einer Finanzierung zeigt, daß aus betriebswirtschaftlichen Gründen der Abschluß eines Mietvertrages für eine EDV-Anlage allgemein nicht sinnvoll ist.

Von Verkäufern der EDV-Anlagen wird zumeist der Abschluß eines Leasing-vertrages für die EDV-Anlage inclusive Software empfohlen und auch angeboten. In diesem Zusammenhang soll auf die Problematik [...]us steuerlicher Sicht eingegangen [...]rden. Der Bundesfinanzhof hat [...]in einem Urteil vom 26. Januar [...](veröffentlicht im Bundessteu[...]1970, Teil II, Seite 264) aus[...] mit diesem Sachverhalt aus[...]setzt. Mit dem Urteil le[...]bersten Finanzbehörden [...]en Grundstein zu dem easingerlaß. Mit dem [...] April 1971 wurde er [...]uerblatt Teil 1, Sei[...]ht. Daraufhin gel[...] 23. April 1970 abgeschlossenen Leasingverträge bestimmte Grundsätze.

Leasing im Sinn dieses Erlasses ist nur dann anzunehmen wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, Vertragsmäßig erfüllt, kann er von beiden Parteien nicht gekündigt werden. Weiterhin gilt als Leasing, wenn der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

Variationen durch Optionen

Man kann derzeit von vier verschiedenen Vertragsvarianten ausgehen. Version eins stellt Leasingverträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption dar. Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden. Die Grundmietzeit deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, und der nächste Fall, die Grundmietzeit ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Der Leasingnehmer hat hierbei nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den geleasten Gegenstand zu erwerben oder den Vertrag zu verlängern.

Bei Variation zwei verbindet sich mit dem Leasingvertrag eine Kaufoption. Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, den Leasinggegenstand zu erwerben.

Lesart drei sieht Leasingverträge mit Miet- und Verlängerungsoption vor. Der Leasingnehmer hat hier das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Leasingverträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, daß der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Verträge mit Verlängerungsoption zu behandeln. Ein veränderter Status ergibt sich nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der Leasinggeber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraums von 9/10 der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis durch sein Kündigungsrecht beendet.

Die vierte Ausprägung umfaßt Verträge über Spezialleasing. Damit sind Verträge über Leasinggegenstände angesprochen, die speziell Verhältnisse des Leasingnehmers zu geschnitten sind. Außerdem gilt, daß die Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch durch den Leasingnehmer sind voll verwendetwerden können. Diese Verträge sind mit oder ohne Optionsklausel abschließbar.

Den konventionellen Weg gehen

Welche der Vertragsvarianten für den jeweilig speziellen Fall in Frage kommt, muß möglicherweise mit dem Steuer- oder auch Betriebsberater abgestimmt werden. In der Praxist am häufigsten der Leasingvertage mit Kaufoption anzutreffen, der auch dem folgenden Berechnungs beispiel zugrunde gelegt wurde (siehe öben). Erfahrungen zeigen, das bei dem Erwerb einer EDV-Anlage mit Software im Verbund ein Leasingvertrag aus steuerlichen Gründen nicht sinnvoll erscheint. Wenn der Kauf aus Eigenmitteln nicht erfolgen kann, bringt eine konventionelle Bankfinanzierung einige Vorteile. Dies gilt insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe. Wichtig dabei ist auch, ob die Anschaffung nach dem Stichtag 18. Mai 1983 erfolgte.

Die Begründung setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Beim Erwerb einer EDV-Anlage über Finanzierung kann man nach ° 7,2 EStG abschreiben. Der degressive Abschreibungssatz nach ° 7,2 EStG beträgt zur Zeit bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren maximal 30 Prozent im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren 30 Prozent vom Restwert. Außerdem können kleinere und mittlere Betriebe mit einem Einheitswert des Betriebes von nicht mehr als 120000 Mark und einem Gewerbekapital von nicht über 500 000 Mark eine Sonderabschreibung in Höhe von zehn Prozent der Herstellungskosten vornehmen. Diese Sonderausschreibung ist neben der Normalabschreibung oder degressiven Abschreibung zulässig. Sie ergibt sich aus dem Steuerentlastungsgesetz 1984, veröffentlicht im BGBI, 1983, Teil I, Seite 1583. Sie ist gestattet bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich beruflich genutzt und nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder hergestellt wurden. Außerdem gilt es besonders bei EDV-Anlagen zu prüfen, inwieweit im Laufe der Nutzungsdauer dieser Anlage eine Teilwertabschreibung in Frage kommt. Denn in diesem Bereich kann innerhalb kürzester Zeit sowohl die Hardware als auch die Software aufgrund des rasanten Fortschritts auf dem Entwicklungssektor überholt sein. Für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Teilwertabschreibung vor, sobald der Buchwert dieser Anlage dem effektiven Verkehrswert nicht mehr entspricht.

Eine Gegenüberstellung der steuerlichen Auswirkungen und der damit verbundenen Vorteile einer Anschaffung bei Kauf oder Leasing durch Finanzierung soll deren positive Aspekte zusammenfassen. Aus Vereinfachungsgründen werden nur die ertragssteuerlichen Auswirkungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) berücksichtigt. Als Gesammtanschaffungskosten wird eine Summe von 100000 Mark zugrundegelegt, wobei es sich um den Nettobertrag handeln soll. Umsatzsteuern gehen in diese Berechnung nicht ein (siehe Tabelle).

Wenn diese Investition über Leasing durchgeführt wird, ergibt sich bei einem Kaufpreis netto von ebenfalls 100000 Mark zum 1.1.1984 mit eine Laufzeit von 54 Monaten, kalkulierter Faktor 2.2, und einem kalkulierten Restwert von zehn Prozent zugrundegelegt, eine monatliche Leasingrate von 2200 Mark. Dies entspricht einem Gesamtaufwand von 128000 Mark nach 54 Monaten und einem kalkulierten Restwert von zehn Prozent. Zum Zeitpunkt 31.12.1986 steht jedoch, wie beim Kaufbeispiel dargestellt, eine Restschuld aus dem Leasingvertrag von 49600 Mark einem effektiven Wert von 20000 Mark entgegen, der steuerlich nicht verwendbar ist.

Bei einem Kauf durch Bankfinanzierung sind wiederum Abschreibungsmöglichkeiten anwendbar, die sich beim konventionellen Kauf aus Eigenmitteln ergeben. Es zeigt sich, daß gegenüber der Leasingsmöglichkeit also erhebliche Liquiditätsvorteile aus Steuerentlastung bestehen.

Liquiditätsgewinn

Wie die Zahlenbeispiele erkennen lassen, ergibt sich bei dein Kauf ein urnfänglicher Liquiditätsgewinn aus Steuern im Vergleich zu einem Leasingvertrag. Wenn nun diese Investition auch noch die zur Zeit abzuführende Investitionshilfeabgabe mindert, ist dies ein zusätzlicher Vorteil, da bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes durch Leasing die Investitionszulage in der Regel dem Leasinggeber zugerechnet wird.

Man kann davon ausgehen, daß beim Erwerb einer EDV-Anlage aufgrund der zur Zeit geltenden Steuergesetzgebung und der damit verbundenen Abschreibungs- und Zulagemöglichkeiten konventionelle Verfahren wie Kauf oder Finanzierung einem Leasingvertrag vorzuziehen sind, wobei eine Rückversicherung die Prüfung durch Berater darstellen sollte.

Siegfried Steinhäuser ist Steuerbevollmächtigter in dem Steuerberatungunternehmen heitzer und Steinhauser, München.