Rechtliche Auswirkungen auf die Belegschaft

Insolvenz – was heißt das für die Mitarbeiter?

07.05.2015
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Eine Insolvenz kündigt sich meistens an: Der Flurfunk verteilt erste Gerüchte, es folgen konkrete Informationen, die Umsätze gehen zurück, Gehälter werden unpünktlich gezahlt. Die Arag-Experten sagen, was die Insolvenz einer Firma für die Arbeitnehmer bedeutet.

Es ist häufig der gleiche Ablauf: Die Umsätze gehen zurück, Gehälter und Rechnungen können nur noch unpünktlich oder gar nicht mehr gezahlt werden – bis das Unternehmen schließlich einen Insolvenzantrag stellen muss.

Unpünktliches Gehalt

Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld nur unpünktlich oder gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Zahlungsverzug mit zwei Gehältern vorliegt. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werden. Hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offen stehen. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.

Wichtig im Fall der Insolvenz ist es, sofort zur Bundesagenturfür Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen.
Wichtig im Fall der Insolvenz ist es, sofort zur Bundesagenturfür Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen.
Foto: Markus Bormann - Fotolia.com

Gehaltsreduzierung

Oftmals versucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Reduzierung seines Gehaltes oder gar zu einem Gehaltsverzicht zu überreden. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes haben kann. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.

Insolvenzverwalter

Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d.h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 S. 2 InsO, die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt.

Bundesagentur für Arbeit

Wichtig im Fall der Insolvenz ist, sofort zur Bundesagentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.

Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld kann zumindest einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auffangen. Es ist in §§ 165 ff SGB III geregelt und wird in Höhe des im Insolvenzgeldzeitraum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung – gezahlt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Dies hat zur Folge, dass das Nettoentgelt anhand der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle ermittelt wird. Individuelle Freibeträge, wie sie beim Lohnsteuerjahresausgleich Berücksichtigung finden, kommen dagegen bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen.

Quelle: www.arag.de