Inkompetenz

22.06.1979

Nicht jede Passage des Dätenschutzgesetzes ist vom orwellschen Geist geprägt. Ganz gewiß aber bestimmt die mentale Angst vor 1984 die Diskussion um die Inkompatibilität, ob also der EDV-Leiter zugleich Datenschutzbeauftragter seines Unternehmens sein könne. Nun wirkt in der Praxis auch hier die normative Kraft des Faktischen: Denn die Aufsichtsbehörden kommen nicht umhin, im Einzelfall zu prüfen, ob eben nicht doch die Personalunion von EDV-Chef und Datenschutzbeauftragtem zulässig ist.

Denn manches kleine Unternehmen wäre sicherlich überfordert, müßte es, um die Sachverstands-Anforderung zu erfüllen, die nach dem BDSG für die Bestellung des Datenschutzbeauftragten notwendig ist, nun einen zweiten DV-Profi einstellen.

Doch der Wink mit der Inkompatibilität hat an der Front offensichtlich doch Wirkung gezeigt. Zumindest zeichnete sich dies auf dem Datenschutzkongreß 1979 in der neuen Berliner Palavermaschine ICC ab: Dort hakte nämlich die Diskussion von "systemnahen" Datenschutzproblemen zeitweilig deshalb aus, weil den angetretenen Datenschützern der praktische Durchblick bei Datenverarbeitungs-Techniken fehlte.

Daß auch diese Datenschützer ihr Handwerk lernen werden, wird nicht bezweifelt. Die Lehre daraus sollte indes die Aufsichtsbehörde ziehen: Und diese Lehre muß sein, vor allem auf die Sachkompetenz des Datenschützers zu achten. Denn wer nicht beurteilen kann, was technisch möglich ist, der ist als Kontrolleur einer "ausufernden Verdatung von Personen" untragbar.

Dies kann auch nicht im Sinne des BDSG gelegen haben, die Inkompetenz aufs Schild zu heben, bloß weil man befürchtete, mit dem Fachmann den Bock zum Gärtner zu machen.