Artikel 13 & Co.

Inhalte und Folgen der neuen Urheberrechtsreform

28.03.2019
Von   , und Kata Viktoria Eles
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Markus Heins, LL.M. ist Legal Counsel für digitale Produkte bei Wolters Kluwer in Deutschland. Zuvor arbeitete er als Wirtschaftsjurist für Medienrecht und Medienwirtschaft bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln.
Am 26.03.2019 hat das Europäische Parlament über die umstrittene Urheberrechtsreform entschieden. Hier lesen Sie alles Wissenswerte dazu und welche Stolpersteine auf die Länder bei der Umsetzung zukommen können.

Trotz zahlreicher Proteste und Demos, mit rund 200.000 Menschen allein in Deutschland, hat das Europäische Parlament die umstrittene Urheberrechtsreform akzeptiert. Das Parlament stimmte mit knapper Mehrheit für die Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) und damit unter anderem auch für den stark kritisierten Artikel 13.

Am 26. März 2019 hat sich das Europäische Parlament für die Einführung der Urheberrechtslinie entschieden. Sie betrifft urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie Bilddateien, Texte oder Musikstücke im Internet.
Am 26. März 2019 hat sich das Europäische Parlament für die Einführung der Urheberrechtslinie entschieden. Sie betrifft urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie Bilddateien, Texte oder Musikstücke im Internet.
Foto: goodluz - shutterstock.com

Nun muss die Richtlinie nur noch vom Europäischen Rat geprüft und angenommen werden. Anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Finale Fassung von Artikel 13

In der finalen Fassung von Artikel 13 (bzw. in der nun angenommenen Fassung der Urheberrechtsrichtlinie Artikel 17) werden die User-Generated-Content Plattformen beziehungsweise Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (engl. "Online Content-Sharing Service Provider") jetzt nicht mehr nur dazu verpflichtet, eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verhindern.
Die Plattformbetreiber sollen vielmehr beim jeweiligen Rechteinhaber direkt eine entsprechende Lizenz erwerben. Das hat zur Folge, dass die Diensteanbieter zukünftig vom so genannten Providerprivileg (Störerhaftung) ausgenommen werden und grundsätzlich selbst für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können.

Eine Haftungsfreistellung soll nur noch dann greifen, wenn der Plattformanbieter beweisen kann, dass er "alle Anstrengungen" unternommen hat, eine entsprechende Lizenz für die Inhalte zu erwerben und den Upload von nicht lizensiertem Material auf die Plattform angemessen verhindert hat - insbesondere "nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern". Kann er diese Vorkehrungen nicht beweisen, haftet er unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Rechteinhaber. Die Beurteilung der Feststellung, ob der Diensteanbieter seinen Pflichten nachgekommen ist, erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Ausnahme für neue kleine Plattformen

Zwar enthält die neue Fassung nun auch eine Ausnahmeregelung für kleinere Plattformen, allerdings greift diese nur, wenn die Plattform jünger als drei Jahre alt ist. Folglich werden lediglich Startups privilegiert und kleinere und mittelständische Plattformen ohne Ausnahme erfasst. Gerade Letztere dürften zukünftig vor große Schwierigkeiten gestellt werden, die strengen Vorgaben des Artikels zu erfüllen.

Vor allem junge Internetnutzer kritisieren, dass es dazu kommen könnte, dass zum Beispiel so genannte lustige Memess nicht mehr im Netz geteilt werden dürften.
Vor allem junge Internetnutzer kritisieren, dass es dazu kommen könnte, dass zum Beispiel so genannte lustige Memess nicht mehr im Netz geteilt werden dürften.
Foto: Ian Dyball - shutterstock.com

Argumente der EU

Die Intention der EU ist klar. Sie will das geistige Eigentum auch im Internet stärker schützen und einen fairen Ausgleich zwischen den Urhebern und Plattformen schaffen. Die Urheber sollen für die Nutzung ihre Werke angemessen von den Plattformen vergütet werden. Mit Artikel 13 will die EU die Plattformbetreiber stärker in die Pflicht nehmen. Wenn die Plattformen keine Lizenz von den Rechteinhabern erhalten, müssen sie den Upload deren Inhalte verhindern (". . . made best efforts to prevent their future uploads in accordance. . . .").

Nach Ansicht der EU steht es den Diensteanbietern dabei frei, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen. Eine Pflicht zur Einführung von Upload-Filtern sieht die EU trotz zahlreicher Kritik darin grundsätzlich nicht. Die Plattformen können die Instrumente, um den Pflichten aus Artikel 13 nachzukommen, frei wählen. Auch die Freiheitsrechte sieht die EU nicht in Gefahr. Diese sollen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie ausreichend berücksichtigen und entsprechende Schranken des Urheberrechts vorsehen (. . ."Die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und den Rechteinhabern darf nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind.". . .).

Dadurch sollen unter anderem Zitate, Kritik, Reviews/Rezensionen sowie Karikaturen und Parodien weiterhin ermöglicht werden. Wie dies letztlich ausreichend sichergestellt wird, bleibt allerdings den Mitgliedstaaten überlassen.

Upload-Filter und die Schranken des Urheberrechts

Der Artikel bringt zunächst zahlreiche Rechtsunsicherheiten und nicht überschaubare Risiken mit sich. Bereits kleinere Plattformbetreiber werden nicht ausreichend geschützt. Indem die Ausnahme nur für jüngere Unternehmen gelten, werden die meisten kleineren Plattformen in die Abhängigkeit größerer Anbieter gedrängt.
Um die vermutlich notwendigen Filtersysteme zu entwickeln, werden entsprechende technisch und finanzielle Ressourcen benötigt, welche nicht jeder Plattformbetreiber zur Verfügung hat. Allein der von YouTube bereits eingesetzte Upload-Filter das "Content-ID-System" soll über 60 Millionen Dollar gekostet haben. Kleinere Plattformen werden sich derartige Systeme wohl kaum leisten können und sind dann gezwungen, auf die Algorithmen der großen Plattformen zurückzugreifen.

Darüber hinaus stellt der Artikel 13 vor allem das Geschäftsmodell von Plattformen, die den Upload von Inhalten durch Nutzer ermöglichen (User Generated Content), in Frage. Denn dem Diensteanbieter droht, wenn sich auf seinem Portal urheberrechtswidrige Inhalte befinden, die unmittelbare Inanspruchnahme auf Unterlassung und auf Schadensersatz.

Die bis dato geltenden Haftungserleichterungen, wie das etablierte "notice-and-takedown" Verfahren, sollen abgeschafft werden. Indem die Plattformen direkt in die Verantwortung genommen werden, müssten sie zukünftig alle Inhalte auf Rechtsverletzungen überprüfen, bevor diese auf die Plattform hochgeladen werden. Dies dürfte genauso unmöglich sein, wie der Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit jedem Rechteinhaber, wie es der Artikel 13 verlangt. Aus diesem Grund werden Plattformbetreiber also sehr genau abwägen müssen, ob und in wie weit sie den freien Upload und das freie Einstellen von Inhalten durch ihre Nutzer weiterhin ermöglichen können oder ob dieses Modell aufgrund der neuen urheberrechtlichen Vorgaben mit einem zu hohen wirtschaftlichem Risiko verbunden ist. Ob allein Upload-Filter dazu geeignet sind, dieses Risiko zu verhindern, ist mehr als fraglich.

Urheberrechtsabgabe an Verlage

Neben Artikel 13 hat auch Artikel 12 (bzw. in der finalen Fassung Artikel 16) im Vorfeld für viele Diskussionen gesorgt. Viele sehen in Artikel 12 eine Umverteilung der Einnahmen von den einzelnen Urhebern auf die großen Verlage, da Artikel 12 nun eine Beteiligung der Verlage an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber vorsieht.

Der EUGH hatte eine derartige Beteiligung der Verlage, etwa im Rahmen des § 54 UrhG, bereits für unzulässig erklärt, da die Ausschüttung und Kompensation für die Privatkopien der Nutzer nur den Urhebern zustehen sollte. Dieser Rechtsprechung hatte sich auch der BGH kurze Zeit später angeschlossen, mit der Folge, dass seit 2016 die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften auch in Deutschland nicht mehr an die Verlage, sondern ausschließlich an die Urheber ausgeschüttet wurden.

Dieses Vorgehen wird sich durch Artikel 12 nun vermutlich wieder ändern. Ausweislich der Erwägungsgründe sollen dadurch die "Traditionen" in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt und dadurch zumindest den Großteil der Vergütung wieder den Urhebern zuspricht. Andernfalls könnte die Richtlinie wieder ihr eigentliches Ziel verfehlen.

Änderungen beim Leistungsschutzrecht

Nach Artikel 11 (bzw. Artikel 15) der Richtlinie soll ein neues Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseunternehmen (Presseverlage) eingeführt werden. Demnach soll die Nutzung digitaler Medieninhalte durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zukünftig der Lizenzpflicht unterliegen. Das hätte zur Folge, dass bereits für kurze Texte und kleine Ausschnitte ("snippets") von Artikeln eine kostenpflichtige Lizenz erworben werden müsste. Relevant kann dies bereits bei einer Verlinkung werden, auch wenn lediglich die Überschrift des Artikels angezeigt wird. Zwar soll diese Regelung nicht für die private und nicht-kommerzielle Nutzung gelten, allerdings kann die Grenze beispielsweise bereits bei einem Blogger fließend sein.

Lesetipp: Google will weiterhin nicht für Snippets zahlen

Obwohl das LSR in Deutschland bereits existiert, gab es in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten darüber. Etwa führte die VG Media als Vertreter zahlreicher Presseunternehmen bereits einen Rechtsstreit mit Google. Darin ging es um die Darstellung von Texten und Bildern im Rahmen der Google Suche und von Google News. Letztere hat Google bereits mit einer Zustimmungspflicht versehen, sodass die Autoren nun die Genehmigung erteilen müssen, ob ihre Artikel mit einer Überschrift und kurzen Inhaltsbeschreibung bei Google News angezeigt werden. Eine Vergütung gibt es von Google dafür allerdings weiterhin nicht.

Dies könnte sich durch die Urheberrechtsreform und der neuen Urheberrechtsrichtlinie nun ändern, insbesondere, wenn sich das Leistungsschutzrecht auch europaweit durchsetzt und Anbieter wie Google unter größeren Druck geraten.

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