Nicht jede Tätigkeit ist gesetzlich verboten

In der März-Sonne dösen oder der Ehefrau helfen?

02.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Manche Tätigkeiten dürfen ausgeübt werden

Das Gericht hatte dazu ausgeführt, dass kein Verstoß gegen § 8 des Bundesurlaubsgesetzes vorliegt, denn § 8 des Bundesurlaubsgesetzes verbietet nicht jede Tätigkeit, die der Erholung abträglich sein könnte. Es sind beispielsweise freiwillige Tätigkeiten, die nicht der Entgelterzielung dienen oder extrem anstrengende Unternehmungen wie etwa Bergsteigen in Nepal zulässig. Arbeitnehmern ist es nur untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.

Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt nach diesem Grundsatz jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des § 8 Bundesurlaubsgesetz dar. Selbst wenn die Klägerin eine Vergütung erhalten haben sollte oder hätte beanspruchen können, so ergebe sich nichts anderes. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen. Im Übrigen darf die Klägerin ihre Arbeitskraft gem. § 3 Arbeitszeitgesetz bis zu 48 Stunden wöchentlich ausschöpfen. Da mit der Beklagten eine 37 Stundenwoche vereinbart war, waren somit noch 11 Wochenstunden übrig, die gem. § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz auch unregelmäßig verteilt werden konnten.

Der Auflösungsantrag war ebenfalls unbegründet, denn ein Ansehensverlust ist für den Arbeitgeber mit jedem Kündigungsschutzprozess verbunden und kann somit für sich genommen einen Auflösungsantrag nicht rechtfertigen. Im Übrigen kann die Beklagte das Verhalten der Klägerin im Betrieb durch entsprechende Arbeitsanweisungen steuern, indem sie bspw. der Klägerin aufgibt, über den Verfahrensausgang Stillschweigen zu bewahren.

Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de