Impressumspflicht wird neu geregelt

23.02.2007
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Alexandra Mesmer war bis Juli 2021 Redakteurin der Computerwoche, danach wechselte sie zu dem IT-Dienstleister MaibornWolff, wo sie derzeit als Head of Communications arbeitet.
Anfang März soll das neue Telemediengesetz in Kraft treten. Allerdings werden nur die wenigsten Betreiber einer Websites von den Lockerungen profitieren.

Wer eine Website betreibt, musste schon bisher im Impressum zahlreiche Informationen aufführen: angefangen von Name und Anschrift, Telefonnummer über E-Mail-Adresse oder berufsspezifische Angaben bis hin zur Umsatzsteueridentifikationsnummer. Zum 1. März 2007 regeln nun das neue Telemediengesetz und der neunte Rundfunkstaatsvertrag die Impressumspflicht neu.

Demnach bleibt nur derjenige von der Impressumspflicht befreit, dessen Site ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dient. Der Bayreuther Jurist Stephan Ott, der unter www.linksandlaw.info die wichtigsten Informationen zum Thema zusammengestellt hat, warnt jedoch vor einer zu großzügigen Auslegung des Gesetzes: "In Betracht kommt die Ausnahme nur dann, wenn Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird oder wenn Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind." Werden aber private Websites auch über Suchmaschinen gefunden, sind sie praktisch für jedermann auffindbar. Für solche privaten Webseiten, die nicht über Werbung finanziert sind, reicht künftig ein abgespecktes Impressum: Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen nicht mehr angegeben werden.

Pflichten der Blog-Betreiber

Verwirrend bleibt die Einordnung der Internet-Tagebücher. Wer ein Weblog betreibt, hat je nach seinem Angebot unterschiedliche Pflichten. Ein vollständiges Impressum brauchen die Blog-Anbieter, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren. Journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs haben eine erweiterte Impressumspflicht, sie müssen zusätzlich noch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift angeben. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Laut Ott bleibt eine genaue Abgrenzung auch nach der gesetzlichen Neuregelung schwierig. Darum rät er Webmastern, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten

Wichtig ist auch, dass die im Impressum enthaltenen Informationen auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten sind. So dürfen sie zum Beispiel nicht unter dem Punkt "Allgemeine Geschäftsbedingungen" versteckt sein. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Vorstoß gegen die Impressumspflicht kann übrigens mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Mehr Informationen zur Impressumsplicht finden Sie unter www.linksandlaw.info. (am)