Urteil nach Abmahnungen

Impressum im Xing-Profil ist Pflicht

19.08.2014
Von 
und Martin Schweinoch sind Anwälte im Fachbereich IT, Internet & E-Business von SKW Schwarz (www.skwschwarz.de). Martin Schweinoch leitet diesen Fachbereich.
Einige Xing-Nutzer wurden wegen fehlender Impressen abgemahnt. Ein Urteil des Landesgerichts Stuttgart bestätigt, dass ein Xing-Profil ein Impressum mit allen Pflichtangaben haben muss.

Vor einiger Zeit berichteten wir über Abmahnungen eines Anwalts gegenüber anderen Anwälten, der fehlende Impressen auch bei beruflich genutzten Social Networks bemängelte. Die Empfehlung war, ein Impressum am Ende des Xing-Profils anzugeben. Damals hatten sich deutsche Gerichte noch nicht zu einer Impressumspflicht im Rahmen von Xing geäußert.

Foto: Xing AG

Impressumspflicht bestätigt

Das Landgericht Stuttgart hat mit einem Urteil (27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 O 51/14) die Pflicht zu einem Impressum im Xing-Profil bestätigt, das alle Pflichtangaben enthalten muss. Dafür beurteilt das Gericht ein persönliches Xing-Profil als Telemediendienst des Profilinhabers, da er die Inhalte selbst gestalten kann und als Werbung für seine entgeltlichen Leistungen verwendet. Daher müssen auch die Regeln für ein "normales" Impressum eingehalten werden.

Es genügt zwar, wenn das Impressum als "Anbieterkennzeichnung" (§ 5 Telemediengesetz) über zwei Links sichtbar wird, die nacheinander aufgerufen werden müssen. Diese Links müssen allerdings eindeutig gekennzeichnet und leicht erkennbar sein. Die konkrete Gestaltung für den Link auf das Impressum beurteilte das Gericht aber als "nicht effektiv optisch wahrnehmbar" - also unzureichend. Entscheidend dafür waren für das Gericht die Position des Links, der erst unten nach Scrollen außerhalb des eigentlichen Textblocks sichtbar wurde, und seine deutlich kleinere Schriftgröße gegenüber dem sonstigen Text. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser würde den Link daher leicht übersehen.

Mit weiteren Abmahnungen ist zu rechnen

Um das Risiko solcher Abmahnungen zu vermeiden, sollte der Hinweis auf das Impressum also entsprechend deutlich gestaltet werden und das Impressum selbst natürlich alle notwendigen Inhalte der "Anbieterkennzeichnung" nach Paragraf 5 Telemediengesetz darstellen. Auch wenn das Landgericht Stuttgart "nur" als erste Instanz geurteilt hat, darf man mit weiteren Abmahnungen für Xing-Profile auf dieser Grundlage rechnen.