Im Wortlaut

04.02.2000

Nachfolgend einige Kernaussagen der EU-Signaturrichtlinie:

- In Artikel 3: "Die Mitgliedsstaaten machen die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig."

- In Artikel 5: "Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden,

a) die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in Bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise erfüllen wie handschriftliche Unterschriften in Bezug auf Daten, die auf Papier vorliegen, und

b) in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen sind."

- In Artikel 2: "Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ,qualifiziertes Zertifikat'' ein Zertifikat, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt und von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die Anforderungen des Anhangs II erfüllt."

Der genaue Wortlaut der EU-Richtlinie kann unter www.sicherheit-im-internet.de/download/eu-signatur-d.pdf eingesehen werden.